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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §7 Abs1;Rechtssatz
Ein Organwalter, der befangen ist, hat seine Vertretung zu veranlassen, sofern eine solche in Betracht kommt und in den einschlägigen Verfahrensbestimmungen vorgesehen ist. Der geschäftsführende Gemeinderat war auf der Grundlage des § 27 Abs. 2 der NÖ GdO 1973 an der Stelle des Bürgermeisters zur Approbation des erstinstanzlichen Bescheides befugt. Damit war die Vertretung des Bürgermeisters im zuvor genannten Sinn gegeben. Selbst wenn der geschäftsführende Gemeinderat dem Bürgermeister weisungsgebunden war, verschlägt dies schon deshalb nichts, weil in der Beschwerde nicht behauptet wird, dass der Bürgermeister eine Weisung in der Sache erteilt hätte. Aus der handschriftlichen Beifügung "i.A." allein kann derartiges auch nicht abgeleitet werden, bringt diese doch an sich nur zum Ausdruck, dass nicht der Bürgermeister selbst den Bescheid approbiert hat.Ein Organwalter, der befangen ist, hat seine Vertretung zu veranlassen, sofern eine solche in Betracht kommt und in den einschlägigen Verfahrensbestimmungen vorgesehen ist. Der geschäftsführende Gemeinderat war auf der Grundlage des Paragraph 27, Absatz 2, der NÖ GdO 1973 an der Stelle des Bürgermeisters zur Approbation des erstinstanzlichen Bescheides befugt. Damit war die Vertretung des Bürgermeisters im zuvor genannten Sinn gegeben. Selbst wenn der geschäftsführende Gemeinderat dem Bürgermeister weisungsgebunden war, verschlägt dies schon deshalb nichts, weil in der Beschwerde nicht behauptet wird, dass der Bürgermeister eine Weisung in der Sache erteilt hätte. Aus der handschriftlichen Beifügung "i.A." allein kann derartiges auch nicht abgeleitet werden, bringt diese doch an sich nur zum Ausdruck, dass nicht der Bürgermeister selbst den Bescheid approbiert hat.
Schlagworte
Befangenheit innerhalb der GemeindeverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009050088.X01Im RIS seit
04.07.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015