RS Vwgh 2012/5/15 2009/05/0088

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Veröffentlicht am 15.05.2012
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1;
GdO NÖ 1973 §27 Abs2;
GdO NÖ 1973 §50 Abs1;
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Ein Organwalter, der befangen ist, hat seine Vertretung zu veranlassen, sofern eine solche in Betracht kommt und in den einschlägigen Verfahrensbestimmungen vorgesehen ist. Der geschäftsführende Gemeinderat war auf der Grundlage des § 27 Abs. 2 der NÖ GdO 1973 an der Stelle des Bürgermeisters zur Approbation des erstinstanzlichen Bescheides befugt. Damit war die Vertretung des Bürgermeisters im zuvor genannten Sinn gegeben. Selbst wenn der geschäftsführende Gemeinderat dem Bürgermeister weisungsgebunden war, verschlägt dies schon deshalb nichts, weil in der Beschwerde nicht behauptet wird, dass der Bürgermeister eine Weisung in der Sache erteilt hätte. Aus der handschriftlichen Beifügung "i.A." allein kann derartiges auch nicht abgeleitet werden, bringt diese doch an sich nur zum Ausdruck, dass nicht der Bürgermeister selbst den Bescheid approbiert hat.Ein Organwalter, der befangen ist, hat seine Vertretung zu veranlassen, sofern eine solche in Betracht kommt und in den einschlägigen Verfahrensbestimmungen vorgesehen ist. Der geschäftsführende Gemeinderat war auf der Grundlage des Paragraph 27, Absatz 2, der NÖ GdO 1973 an der Stelle des Bürgermeisters zur Approbation des erstinstanzlichen Bescheides befugt. Damit war die Vertretung des Bürgermeisters im zuvor genannten Sinn gegeben. Selbst wenn der geschäftsführende Gemeinderat dem Bürgermeister weisungsgebunden war, verschlägt dies schon deshalb nichts, weil in der Beschwerde nicht behauptet wird, dass der Bürgermeister eine Weisung in der Sache erteilt hätte. Aus der handschriftlichen Beifügung "i.A." allein kann derartiges auch nicht abgeleitet werden, bringt diese doch an sich nur zum Ausdruck, dass nicht der Bürgermeister selbst den Bescheid approbiert hat.

Schlagworte

Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009050088.X01

Im RIS seit

04.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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