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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §21 Abs1;Rechtssatz
Da einer Partei, die vor dem Verwaltungsgerichtshof die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt hat, die Stellung als Mitbeteiligter auf dem Boden der hg. Rechtsprechung iSd § 21 Abs. 1 VwGG nicht zukommt (Hinweis E vom 25. Jänner 1999, 97/17/0301, 0304, und vom 1. März 2012, 2011/12/0128), kann die als Mitbeteiligter beigezogene Partei - die die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragte - nicht als mitbeteiligte Partei eingestuft werden, der im Fall des Obsiegens der belangten Behörde als obsiegender Partei neben dieser Kostenersatz im Grunde des § 47 Abs. 3 VwGG zukäme. Das Kostenersatzbegehren dieser Partei war daher abzuweisen.Da einer Partei, die vor dem Verwaltungsgerichtshof die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt hat, die Stellung als Mitbeteiligter auf dem Boden der hg. Rechtsprechung iSd Paragraph 21, Absatz eins, VwGG nicht zukommt (Hinweis E vom 25. Jänner 1999, 97/17/0301, 0304, und vom 1. März 2012, 2011/12/0128), kann die als Mitbeteiligter beigezogene Partei - die die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragte - nicht als mitbeteiligte Partei eingestuft werden, der im Fall des Obsiegens der belangten Behörde als obsiegender Partei neben dieser Kostenersatz im Grunde des Paragraph 47, Absatz 3, VwGG zukäme. Das Kostenersatzbegehren dieser Partei war daher abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009050083.X06Im RIS seit
13.06.2012Zuletzt aktualisiert am
26.09.2012