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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7 Abs1 Z4;Rechtssatz
Nur die unmittelbare Teilnahme des gleichen Organwalters an der Erzeugung des den förmlichen Verwaltungsakt darstellenden Spruches, nicht aber bereits jede andere Tätigkeit im unterinstanzlichen Verfahren kann als Mitwirkung an der "Erlassung" eines Bescheides gesehen werden (Hinweis E vom 13. April 2010, 2008/05/0133, mwH). § 7 Abs. 1 Z. 4 (früher Z. 5) AVG findet sohin nur dann Anwendung, wenn ein Bescheid erlassen wurde, der ganz oder teilweise auf einem Willensakt des betreffenden Organwalters basiert, wenn der betreffende Organwalter also die (interne) Erledigung genehmigt hat. Dies war aber vorliegend nicht der Fall, wenn der Amtsleiter im Rahmen des Verfahrens vor der Baubehörde I. Instanz am Verfahren mitgewirkt und etwa den Bescheidentwurf erstellt hat. Insoweit der Amtsleiter an der Führung des Verfahrens vor der Baubehörde II. Instanz beteiligt war und an der Beschlussfassung über deren Bescheid im Gemeinderat mitgewirkt hat, ist nicht vom Vorliegen des besagten Befangenheitstatbestands auszugehen.Nur die unmittelbare Teilnahme des gleichen Organwalters an der Erzeugung des den förmlichen Verwaltungsakt darstellenden Spruches, nicht aber bereits jede andere Tätigkeit im unterinstanzlichen Verfahren kann als Mitwirkung an der "Erlassung" eines Bescheides gesehen werden (Hinweis E vom 13. April 2010, 2008/05/0133, mwH). Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, (früher Ziffer 5,) AVG findet sohin nur dann Anwendung, wenn ein Bescheid erlassen wurde, der ganz oder teilweise auf einem Willensakt des betreffenden Organwalters basiert, wenn der betreffende Organwalter also die (interne) Erledigung genehmigt hat. Dies war aber vorliegend nicht der Fall, wenn der Amtsleiter im Rahmen des Verfahrens vor der Baubehörde römisch eins. Instanz am Verfahren mitgewirkt und etwa den Bescheidentwurf erstellt hat. Insoweit der Amtsleiter an der Führung des Verfahrens vor der Baubehörde römisch zwei. Instanz beteiligt war und an der Beschlussfassung über deren Bescheid im Gemeinderat mitgewirkt hat, ist nicht vom Vorliegen des besagten Befangenheitstatbestands auszugehen.
Schlagworte
Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009050083.X05Im RIS seit
13.06.2012Zuletzt aktualisiert am
26.09.2012