RS Vwgh 2012/5/15 2009/05/0083

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Veröffentlicht am 15.05.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Nur die unmittelbare Teilnahme des gleichen Organwalters an der Erzeugung des den förmlichen Verwaltungsakt darstellenden Spruches, nicht aber bereits jede andere Tätigkeit im unterinstanzlichen Verfahren kann als Mitwirkung an der "Erlassung" eines Bescheides gesehen werden (Hinweis E vom 13. April 2010, 2008/05/0133, mwH). § 7 Abs. 1 Z. 4 (früher Z. 5) AVG findet sohin nur dann Anwendung, wenn ein Bescheid erlassen wurde, der ganz oder teilweise auf einem Willensakt des betreffenden Organwalters basiert, wenn der betreffende Organwalter also die (interne) Erledigung genehmigt hat. Dies war aber vorliegend nicht der Fall, wenn der Amtsleiter im Rahmen des Verfahrens vor der Baubehörde I. Instanz am Verfahren mitgewirkt und etwa den Bescheidentwurf erstellt hat. Insoweit der Amtsleiter an der Führung des Verfahrens vor der Baubehörde II. Instanz beteiligt war und an der Beschlussfassung über deren Bescheid im Gemeinderat mitgewirkt hat, ist nicht vom Vorliegen des besagten Befangenheitstatbestands auszugehen.Nur die unmittelbare Teilnahme des gleichen Organwalters an der Erzeugung des den förmlichen Verwaltungsakt darstellenden Spruches, nicht aber bereits jede andere Tätigkeit im unterinstanzlichen Verfahren kann als Mitwirkung an der "Erlassung" eines Bescheides gesehen werden (Hinweis E vom 13. April 2010, 2008/05/0133, mwH). Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, (früher Ziffer 5,) AVG findet sohin nur dann Anwendung, wenn ein Bescheid erlassen wurde, der ganz oder teilweise auf einem Willensakt des betreffenden Organwalters basiert, wenn der betreffende Organwalter also die (interne) Erledigung genehmigt hat. Dies war aber vorliegend nicht der Fall, wenn der Amtsleiter im Rahmen des Verfahrens vor der Baubehörde römisch eins. Instanz am Verfahren mitgewirkt und etwa den Bescheidentwurf erstellt hat. Insoweit der Amtsleiter an der Führung des Verfahrens vor der Baubehörde römisch zwei. Instanz beteiligt war und an der Beschlussfassung über deren Bescheid im Gemeinderat mitgewirkt hat, ist nicht vom Vorliegen des besagten Befangenheitstatbestands auszugehen.

Schlagworte

Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009050083.X05

Im RIS seit

13.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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