Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Nach § 3 Z. 4 iVm § 2 Z. 36 OÖ BauTG 1994 kommt es darauf an, dass keine erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen u.a. für die Benützer der Bauten und die Nachbarschaft durch ein Bauvorhaben herbeigeführt werden (Hinweis E vom 20. April 2001, 99/05/0264, Slg. Nr. 15.593 A), das Gesetz zählt aber die Emissionsquellen nicht erschöpfend auf.Nach Paragraph 3, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 36, OÖ BauTG 1994 kommt es darauf an, dass keine erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen u.a. für die Benützer der Bauten und die Nachbarschaft durch ein Bauvorhaben herbeigeführt werden (Hinweis E vom 20. April 2001, 99/05/0264, Slg. Nr. 15.593 A), das Gesetz zählt aber die Emissionsquellen nicht erschöpfend auf.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009050083.X03Im RIS seit
13.06.2012Zuletzt aktualisiert am
26.09.2012