RS Vwgh 2012/5/15 2009/05/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.2012
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82054 Baustoff Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §2 Z36;
BauTG OÖ 1994 §3 Z4;

Rechtssatz

Nach § 3 Z. 4 iVm § 2 Z. 36 OÖ BauTG 1994 kommt es darauf an, dass keine erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen u.a. für die Benützer der Bauten und die Nachbarschaft durch ein Bauvorhaben herbeigeführt werden (Hinweis E vom 20. April 2001, 99/05/0264, Slg. Nr. 15.593 A), das Gesetz zählt aber die Emissionsquellen nicht erschöpfend auf.Nach Paragraph 3, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 36, OÖ BauTG 1994 kommt es darauf an, dass keine erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen u.a. für die Benützer der Bauten und die Nachbarschaft durch ein Bauvorhaben herbeigeführt werden (Hinweis E vom 20. April 2001, 99/05/0264, Slg. Nr. 15.593 A), das Gesetz zählt aber die Emissionsquellen nicht erschöpfend auf.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009050083.X03

Im RIS seit

13.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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