Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/05/1062 E 27. Jänner 2004 RS 3 (hier: ohne letzten Satz)Stammrechtssatz
Aus dem Zusammenhalt des § 3 Z. 4 mit § 2 Z. 36 OÖ Bautechnikgesetz ergibt sich, dass die Nachbarn ein subjektives Recht auf Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen auch dort haben, wo die Widmungskategorie keinen Immissionsschutz gewährt (hg Erkenntnis vom 20. April 2001, Zl. 99/05/0247). Es kommt dabei darauf an, dass keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder Belästigungen für die Nachbarschaft durch ein Bauvorhaben herbeigeführt werden (hg. Erkenntnis vom 16. September 2003, Zl. 2001/05/0372). Die Baubehörde hat somit im Hinblick auf die vorzitierten Anordnungen des OÖ Bautechnikgesetzes an der Grundgrenze der Liegenschaft der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zu überprüfen, ob durch das Bauvorhaben schädliche Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft entfaltet werden (hg Erkenntnis vom 20. April 2001, Zl. 99/05/0247).Aus dem Zusammenhalt des Paragraph 3, Ziffer 4, mit Paragraph 2, Ziffer 36, OÖ Bautechnikgesetz ergibt sich, dass die Nachbarn ein subjektives Recht auf Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen auch dort haben, wo die Widmungskategorie keinen Immissionsschutz gewährt (hg Erkenntnis vom 20. April 2001, Zl. 99/05/0247). Es kommt dabei darauf an, dass keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder Belästigungen für die Nachbarschaft durch ein Bauvorhaben herbeigeführt werden (hg. Erkenntnis vom 16. September 2003, Zl. 2001/05/0372). Die Baubehörde hat somit im Hinblick auf die vorzitierten Anordnungen des OÖ Bautechnikgesetzes an der Grundgrenze der Liegenschaft der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zu überprüfen, ob durch das Bauvorhaben schädliche Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft entfaltet werden (hg Erkenntnis vom 20. April 2001, Zl. 99/05/0247).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009050083.X01Im RIS seit
13.06.2012Zuletzt aktualisiert am
26.09.2012