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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Es verstößt nicht gegen die hg. Rechtsprechung, wenn der Partei die Ermittlungsergebnisse - wie im vorliegenden Fall bezüglich der Kostenschätzung - durch Übergabe der Kostenschätzung zum Zwecke des Parteiengehörs nach § 45 Abs. 3 AVG bekannt gegeben werden, zumal es der Behörde auch offen stünde, zu diesem Zweck die Ermittlungsergebnisse der Partei auch bloß mündlich bekannt zu geben (Hinweis E vom 13. Dezember 1990, 89/06/0018).Es verstößt nicht gegen die hg. Rechtsprechung, wenn der Partei die Ermittlungsergebnisse - wie im vorliegenden Fall bezüglich der Kostenschätzung - durch Übergabe der Kostenschätzung zum Zwecke des Parteiengehörs nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG bekannt gegeben werden, zumal es der Behörde auch offen stünde, zu diesem Zweck die Ermittlungsergebnisse der Partei auch bloß mündlich bekannt zu geben (Hinweis E vom 13. Dezember 1990, 89/06/0018).
Schlagworte
Parteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009050056.X02Im RIS seit
13.06.2012Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012