RS Vwgh 2012/5/15 2009/05/0056

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.2012
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Es verstößt nicht gegen die hg. Rechtsprechung, wenn der Partei die Ermittlungsergebnisse - wie im vorliegenden Fall bezüglich der Kostenschätzung - durch Übergabe der Kostenschätzung zum Zwecke des Parteiengehörs nach § 45 Abs. 3 AVG bekannt gegeben werden, zumal es der Behörde auch offen stünde, zu diesem Zweck die Ermittlungsergebnisse der Partei auch bloß mündlich bekannt zu geben (Hinweis E vom 13. Dezember 1990, 89/06/0018).Es verstößt nicht gegen die hg. Rechtsprechung, wenn der Partei die Ermittlungsergebnisse - wie im vorliegenden Fall bezüglich der Kostenschätzung - durch Übergabe der Kostenschätzung zum Zwecke des Parteiengehörs nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG bekannt gegeben werden, zumal es der Behörde auch offen stünde, zu diesem Zweck die Ermittlungsergebnisse der Partei auch bloß mündlich bekannt zu geben (Hinweis E vom 13. Dezember 1990, 89/06/0018).

Schlagworte

Parteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009050056.X02

Im RIS seit

13.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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