RS Vwgh 2012/5/15 2009/05/0048

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Veröffentlicht am 15.05.2012
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/05/0016 E 14. Dezember 2004 RS 2

Stammrechtssatz

Die Aussagen von Sachverständigen haben grundsätzlich den gleichen verfahrensrechtlichen Beweiswert, und es besteht demnach zwischen dem Gutachten eines Amtssachverständigen und dem eines Privatsachverständigen kein verfahrensrechtlicher Wertunterschied (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, § 52 AVG, E 230). Bei einander widersprechenden Gutachten hat die Behörde die Gedankengänge aufzuzeigen, die sie veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, § 52 AVG, E 228).Die Aussagen von Sachverständigen haben grundsätzlich den gleichen verfahrensrechtlichen Beweiswert, und es besteht demnach zwischen dem Gutachten eines Amtssachverständigen und dem eines Privatsachverständigen kein verfahrensrechtlicher Wertunterschied (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Auflage, Paragraph 52, AVG, E 230). Bei einander widersprechenden Gutachten hat die Behörde die Gedankengänge aufzuzeigen, die sie veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Auflage, Paragraph 52, AVG, E 228).

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten Rangordnung freie Beweiswürdigung Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009050048.X03

Im RIS seit

12.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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