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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/05/0026Rechtssatz
Da sowohl die belangte Behörde als auch die Mitbeteiligte zu beiden (verbundenen) Beschwerden jeweils wörtlich gleichlautende Gegenschriften erstattet hat, waren die Kosten für Schriftsatzaufwand nur je einmal zuzusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009050025.X04Im RIS seit
13.06.2012Zuletzt aktualisiert am
20.03.2013