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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §1;Rechtssatz
Für die Frage, welcher UVS zur Prüfung der gegen die Abschiebung eines Fremden gerichteten Beschwerde zuständig ist, ist gemäß der Judikatur des VwGH zu § 67c Abs. 1 AVG (Hinweis E. 23. September 1994, 94/02/0139) jener UVS zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Abschiebung tatsächlich begonnen hat. Beginnt die Abschiebung mit der Festnahme, ist somit der Ort der Festnahme (hier Linz) des Fremden maßgeblich. An der durch den Festnahmeort begründeten Zuständigkeit ändert sich auch dadurch nichts, dass nur der in einer späteren Phase erfolgte Transport des Fremden vom Polizeianhaltezentrum Wien und deren anschließende Verbringung außer Landes zum Gegenstand der Beschwerde gemacht wird. Daher hat der UVS Wien seine Zuständigkeit zu Recht verneint. Das führt aber nicht zur Abweisung der Beschwerde, weil die Behörde die Maßnahmenbeschwerde jedenfalls nicht hätte zurückweisen dürfen, sondern an den ihrer Ansicht nach zuständigen UVS hätte weiterleiten müssen (vgl. E 3. März 2004, 2001/01/0445).Für die Frage, welcher UVS zur Prüfung der gegen die Abschiebung eines Fremden gerichteten Beschwerde zuständig ist, ist gemäß der Judikatur des VwGH zu Paragraph 67 c, Absatz eins, AVG (Hinweis E. 23. September 1994, 94/02/0139) jener UVS zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Abschiebung tatsächlich begonnen hat. Beginnt die Abschiebung mit der Festnahme, ist somit der Ort der Festnahme (hier Linz) des Fremden maßgeblich. An der durch den Festnahmeort begründeten Zuständigkeit ändert sich auch dadurch nichts, dass nur der in einer späteren Phase erfolgte Transport des Fremden vom Polizeianhaltezentrum Wien und deren anschließende Verbringung außer Landes zum Gegenstand der Beschwerde gemacht wird. Daher hat der UVS Wien seine Zuständigkeit zu Recht verneint. Das führt aber nicht zur Abweisung der Beschwerde, weil die Behörde die Maßnahmenbeschwerde jedenfalls nicht hätte zurückweisen dürfen, sondern an den ihrer Ansicht nach zuständigen UVS hätte weiterleiten müssen vergleiche E 3. März 2004, 2001/01/0445).
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Besondere Rechtsgebiete Maßgebender Zeitpunkt örtliche Zuständigkeit Verfahrensbestimmungen Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen örtliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012210085.X04Im RIS seit
04.07.2012Zuletzt aktualisiert am
30.07.2012