RS Vwgh 2012/5/16 2012/21/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2012
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §1;
AVG §6 Abs1;
AVG §67a Z2;
AVG §67c Abs1;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §46 Abs1;
FrPolG 2005 §77 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 67c gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67c gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67c gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67c gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
  2. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Für die Frage, welcher UVS zur Prüfung der gegen die Abschiebung eines Fremden gerichteten Beschwerde zuständig ist, ist gemäß der Judikatur des VwGH zu § 67c Abs. 1 AVG (Hinweis E. 23. September 1994, 94/02/0139) jener UVS zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Abschiebung tatsächlich begonnen hat. Beginnt die Abschiebung mit der Festnahme, ist somit der Ort der Festnahme (hier Linz) des Fremden maßgeblich. An der durch den Festnahmeort begründeten Zuständigkeit ändert sich auch dadurch nichts, dass nur der in einer späteren Phase erfolgte Transport des Fremden vom Polizeianhaltezentrum Wien und deren anschließende Verbringung außer Landes zum Gegenstand der Beschwerde gemacht wird. Daher hat der UVS Wien seine Zuständigkeit zu Recht verneint. Das führt aber nicht zur Abweisung der Beschwerde, weil die Behörde die Maßnahmenbeschwerde jedenfalls nicht hätte zurückweisen dürfen, sondern an den ihrer Ansicht nach zuständigen UVS hätte weiterleiten müssen (vgl. E 3. März 2004, 2001/01/0445).Für die Frage, welcher UVS zur Prüfung der gegen die Abschiebung eines Fremden gerichteten Beschwerde zuständig ist, ist gemäß der Judikatur des VwGH zu Paragraph 67 c, Absatz eins, AVG (Hinweis E. 23. September 1994, 94/02/0139) jener UVS zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Abschiebung tatsächlich begonnen hat. Beginnt die Abschiebung mit der Festnahme, ist somit der Ort der Festnahme (hier Linz) des Fremden maßgeblich. An der durch den Festnahmeort begründeten Zuständigkeit ändert sich auch dadurch nichts, dass nur der in einer späteren Phase erfolgte Transport des Fremden vom Polizeianhaltezentrum Wien und deren anschließende Verbringung außer Landes zum Gegenstand der Beschwerde gemacht wird. Daher hat der UVS Wien seine Zuständigkeit zu Recht verneint. Das führt aber nicht zur Abweisung der Beschwerde, weil die Behörde die Maßnahmenbeschwerde jedenfalls nicht hätte zurückweisen dürfen, sondern an den ihrer Ansicht nach zuständigen UVS hätte weiterleiten müssen vergleiche E 3. März 2004, 2001/01/0445).

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Besondere Rechtsgebiete Maßgebender Zeitpunkt örtliche Zuständigkeit Verfahrensbestimmungen Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen örtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012210085.X04

Im RIS seit

04.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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