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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrPolG 2005 §46a Abs1 Z3 idF 2009/I/122;Rechtssatz
Wird gegen die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes Beschwerde erhoben und erkennt der VwGH dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, so kann sich der Fremde, wenn er bis zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes aufenthaltsberechtigt war, weiterhin auf sein ursprüngliches Aufenthaltsrecht berufen; einer Duldung bedarf es dann nicht. Hat ein derartiges Aufenthaltsrecht aber auch vor dem Aufenthaltsverbot nicht bestanden, so bleibt der Fremde ungeachtet der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - was vorerst seine Abschiebung verunmöglicht - nach wie vor unrechtmäßig aufhältig und unterscheidet sich insofern nicht von jenen unrechtmäßig im Bundesgebiet befindlichen Personen, gegen die noch keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden ist. Dass Angehörige dieses Personenkreises geduldet sein sollen, kann dem Gesetzgeber aber nicht zugesonnen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012210005.X02Im RIS seit
05.07.2012Zuletzt aktualisiert am
27.08.2012