RS Vwgh 2012/5/16 2012/21/0005

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Veröffentlicht am 16.05.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §46a Abs1 idF 2009/I/122;
FrPolG 2005 §46a Abs1 Z3 idF 2009/I/122;
FrPolG 2005 §46a Abs2 idF 2009/I/122;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs3;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Die Ausstellung einer Karte für Geduldete nach § 46a Abs. 2 FrPolG 2005 idF FRÄG 2009 setzt voraus, dass der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet geduldet ist. Wann dies der Fall ist, ergibt sich aus § 46a Abs. 1 legcit. Dort sind drei Konstellationen genannt. Insbesondere wird der Tatbestand des § 46a Abs. 1 Z 3 legcit (eine Abschiebung erscheint aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich) nicht erfüllt, wenn der Beschwerde gegen das über den Fremden verhängte Aufenthaltsverbot vom VwGH die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, da dieser Umstand die Abschiebung des Fremden nicht aus tatsächlichen Gründen unmöglich, sondern im Hinblick auf die Anordnung des § 30 Abs. 3 VwGG aus rechtlichen Gründen unzulässig, macht.Die Ausstellung einer Karte für Geduldete nach Paragraph 46 a, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FRÄG 2009 setzt voraus, dass der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet geduldet ist. Wann dies der Fall ist, ergibt sich aus Paragraph 46 a, Absatz eins, legcit. Dort sind drei Konstellationen genannt. Insbesondere wird der Tatbestand des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, legcit (eine Abschiebung erscheint aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich) nicht erfüllt, wenn der Beschwerde gegen das über den Fremden verhängte Aufenthaltsverbot vom VwGH die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, da dieser Umstand die Abschiebung des Fremden nicht aus tatsächlichen Gründen unmöglich, sondern im Hinblick auf die Anordnung des Paragraph 30, Absatz 3, VwGG aus rechtlichen Gründen unzulässig, macht.

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012210005.X01

Im RIS seit

05.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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