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L00058 Rechtsbereinigung VorarlbergNorm
AVG §1;Rechtssatz
Der Vorarlberger Landesgesetzgeber hat durch das Verwaltungsreformgesetz all jene Landesgesetze, die nicht ausdrücklich etwas anderes anordnen, zu solchen erklärt, die dem UVS im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. c Vlbg UVSG 1990 die Kompetenz zur Entscheidung über Berufungen gegen erstinstanzliche Bescheide von Bezirkshauptmannschaften zuweisen. In diesen Angelegenheiten entscheidet der UVS gemäß § 2 Abs. 1 lit. d legcit auch über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Absatz 2 des Vlbg UVSG 1990 wurde durch das Vorarlberger Landes-Verwaltungsreformgesetz, LGBl. Nr. 38/2002, an § 2 Vlbg UVSG 1990 angefügt. Nach den Erläuterungen (25. Beilage im Jahre 2002 des XXVII. Vorarlberger Landtages) wird in Angelegenheiten nach dem Sportgesetz ein Rechtszug an den UVS stattfinden. Da das Vlbg SportG 1972 keine davon abweichende Regelung enthält, war für die Behandlung des gegenständlichen Devolutionsantrages nicht die Vlbg Landesregierung, sondern der UVS des Landes Vorarlberg zuständig. Die Behörde, bei der ein Devolutionsantrag eingebracht wird, für den sie nicht zuständig ist, hat diesen gemäß § 6 und § 73 Abs. 2 AVG an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Eine darüber hinausgehende Befugnis, etwa zur Zurückweisung des Devolutionsantrages mangels Zuständigkeit, kommt ihr hingegen nicht zu; die Verletzung der Verpflichtung zur (nicht bescheidförmig vorzunehmenden) Weiterleitung begründet keine Säumnis der unzuständigen Behörde (vgl. B 25. Mai 2007, 2007/12/0068; B 16. Dezember 2009, 2009/12/0201). Umso weniger stellt die bloße Unterlassung der Verständigung von der Weiterleitung des Devolutionsantrages eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Vlbg Landesregierung dar. Da die Vlbg Landesregierung somit keine Entscheidungspflicht traf, war die vorliegende Säumnisbeschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (vgl. B 16. Dezember 2009, 2009/12/0201).Der Vorarlberger Landesgesetzgeber hat durch das Verwaltungsreformgesetz all jene Landesgesetze, die nicht ausdrücklich etwas anderes anordnen, zu solchen erklärt, die dem UVS im Sinn von Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Vlbg UVSG 1990 die Kompetenz zur Entscheidung über Berufungen gegen erstinstanzliche Bescheide von Bezirkshauptmannschaften zuweisen. In diesen Angelegenheiten entscheidet der UVS gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, legcit auch über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Absatz 2 des Vlbg UVSG 1990 wurde durch das Vorarlberger Landes-Verwaltungsreformgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2002,, an Paragraph 2, Vlbg UVSG 1990 angefügt. Nach den Erläuterungen (25. Beilage im Jahre 2002 des römisch 27 . Vorarlberger Landtages) wird in Angelegenheiten nach dem Sportgesetz ein Rechtszug an den UVS stattfinden. Da das Vlbg SportG 1972 keine davon abweichende Regelung enthält, war für die Behandlung des gegenständlichen Devolutionsantrages nicht die Vlbg Landesregierung, sondern der UVS des Landes Vorarlberg zuständig. Die Behörde, bei der ein Devolutionsantrag eingebracht wird, für den sie nicht zuständig ist, hat diesen gemäß Paragraph 6 und Paragraph 73, Absatz 2, AVG an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Eine darüber hinausgehende Befugnis, etwa zur Zurückweisung des Devolutionsantrages mangels Zuständigkeit, kommt ihr hingegen nicht zu; die Verletzung der Verpflichtung zur (nicht bescheidförmig vorzunehmenden) Weiterleitung begründet keine Säumnis der unzuständigen Behörde vergleiche B 25. Mai 2007, 2007/12/0068; B 16. Dezember 2009, 2009/12/0201). Umso weniger stellt die bloße Unterlassung der Verständigung von der Weiterleitung des Devolutionsantrages eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Vlbg Landesregierung dar. Da die Vlbg Landesregierung somit keine Entscheidungspflicht traf, war die vorliegende Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen vergleiche B 16. Dezember 2009, 2009/12/0201).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Instanzenzug Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012100042.X01Im RIS seit
16.08.2012Zuletzt aktualisiert am
17.08.2012