RS Vwgh 2012/5/21 2011/10/0119

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Veröffentlicht am 21.05.2012
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

NatSchG OÖ 2001 §5 Z17;
VwGG §41 Abs1;
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Aus der vom Bf - durch Verweis auf ein Schreiben des Präsidiums des VwGH - zitierten hg. Judikatur, wonach im Bewilligungsverfahren nur das dem Antrag zugrundeliegende Projekt und nicht eventuelle weitere Vorhaben des Antragstellers zu beurteilen ist, kann keinesfalls geschlossen werden, dass die Behörde an die rechtliche Qualifikation eines beantragten Projektes durch den Projektwerber (hier: als Mobilheim im Sinn von § 5 Z. 17 OÖ NatSchG 2001) gebunden ist.Aus der vom Bf - durch Verweis auf ein Schreiben des Präsidiums des VwGH - zitierten hg. Judikatur, wonach im Bewilligungsverfahren nur das dem Antrag zugrundeliegende Projekt und nicht eventuelle weitere Vorhaben des Antragstellers zu beurteilen ist, kann keinesfalls geschlossen werden, dass die Behörde an die rechtliche Qualifikation eines beantragten Projektes durch den Projektwerber (hier: als Mobilheim im Sinn von Paragraph 5, Ziffer 17, OÖ NatSchG 2001) gebunden ist.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011100119.X05

Im RIS seit

18.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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