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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
NatSchG OÖ 2001 §5 Z17;Rechtssatz
Aus der vom Bf - durch Verweis auf ein Schreiben des Präsidiums des VwGH - zitierten hg. Judikatur, wonach im Bewilligungsverfahren nur das dem Antrag zugrundeliegende Projekt und nicht eventuelle weitere Vorhaben des Antragstellers zu beurteilen ist, kann keinesfalls geschlossen werden, dass die Behörde an die rechtliche Qualifikation eines beantragten Projektes durch den Projektwerber (hier: als Mobilheim im Sinn von § 5 Z. 17 OÖ NatSchG 2001) gebunden ist.Aus der vom Bf - durch Verweis auf ein Schreiben des Präsidiums des VwGH - zitierten hg. Judikatur, wonach im Bewilligungsverfahren nur das dem Antrag zugrundeliegende Projekt und nicht eventuelle weitere Vorhaben des Antragstellers zu beurteilen ist, kann keinesfalls geschlossen werden, dass die Behörde an die rechtliche Qualifikation eines beantragten Projektes durch den Projektwerber (hier: als Mobilheim im Sinn von Paragraph 5, Ziffer 17, OÖ NatSchG 2001) gebunden ist.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011100119.X05Im RIS seit
18.06.2012Zuletzt aktualisiert am
06.10.2014