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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Die Behörde erster Instanz hat über den Antrag auf Genehmigung der Aufstellung von "Mobilheimen" gemäß § 5 Oö NatSchG 2001 abgesprochen. Die belBeh vertrat die Ansicht, dass keine Bewilligungspflicht gemäß § 5 Oö NatSchG 2001, sondern lediglich eine Anzeigepflicht gemäß § 6 legcit bestehe. Aus diesem Grund hat sie den Bescheid der Behörde erster Instanz gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und dieser Behörde die neuerliche Entscheidung - in einem Verfahren über eine Anzeige gemäß § 6 Oö NatSchG 2001 - aufgetragen. Damit hat sie die Rechtslage verkannt. Ausgehend von ihrer Ansicht, dass eine Bewilligung des Projektes schon mangels Bewilligungspflicht nicht in Frage kommt, hätte sie - im Rahmen der durch den Inhalt des Spruches der Behörde erster Instanz bestimmten "Sache" des Berufungsverfahrens - den Bewilligungsantrag zurückweisen müssen (vgl. E 20. Juni 2002, 2000/06/0113).Die Behörde erster Instanz hat über den Antrag auf Genehmigung der Aufstellung von "Mobilheimen" gemäß Paragraph 5, Oö NatSchG 2001 abgesprochen. Die belBeh vertrat die Ansicht, dass keine Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 5, Oö NatSchG 2001, sondern lediglich eine Anzeigepflicht gemäß Paragraph 6, legcit bestehe. Aus diesem Grund hat sie den Bescheid der Behörde erster Instanz gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und dieser Behörde die neuerliche Entscheidung - in einem Verfahren über eine Anzeige gemäß Paragraph 6, Oö NatSchG 2001 - aufgetragen. Damit hat sie die Rechtslage verkannt. Ausgehend von ihrer Ansicht, dass eine Bewilligung des Projektes schon mangels Bewilligungspflicht nicht in Frage kommt, hätte sie - im Rahmen der durch den Inhalt des Spruches der Behörde erster Instanz bestimmten "Sache" des Berufungsverfahrens - den Bewilligungsantrag zurückweisen müssen vergleiche E 20. Juni 2002, 2000/06/0113).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011100119.X02Im RIS seit
18.06.2012Zuletzt aktualisiert am
06.10.2014