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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
LMSVG 2006 §90 Abs1 Z1;Rechtssatz
Gerade für (mariniertes) Fleisch liegt es auf der Hand, dass die Beurteilung, ob dieses für den menschlichen Verzehr geeignet ist, sich nicht allein auf Aussehen und Geruch beschränken kann. Zur Kontrolle der Unbedenklichkeit von Fleisch sind neben einer bakteriologischen Untersuchung jedes einzelnen in Verkehr gebrachten Lebensmittels auch eine Reihe weiterer (zumutbarer) Maßnahmen denkbar, wie sie zum Teil in den lebensmittelrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011100050.X03Im RIS seit
18.06.2012Zuletzt aktualisiert am
17.08.2012