RS Vwgh 2012/5/21 2010/10/0132

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Veröffentlicht am 21.05.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Es obliegt demjenigen, der einen im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG ergangenen Bescheid bekämpft, konkret aufzuzeigen, inwiefern sich das den Gegenstand seines neuen Antrages bildende Vorhaben in Umständen von rechtlich erheblicher Bedeutung von jenem unterscheidet, das Gegenstand der rechtskräftigen Entscheidung warEs obliegt demjenigen, der einen im Grunde des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ergangenen Bescheid bekämpft, konkret aufzuzeigen, inwiefern sich das den Gegenstand seines neuen Antrages bildende Vorhaben in Umständen von rechtlich erheblicher Bedeutung von jenem unterscheidet, das Gegenstand der rechtskräftigen Entscheidung war

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhaltsänderung Zurückweisung wegen entschiedener Sache Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010100132.X01

Im RIS seit

20.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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