Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ApG 1907 §10;Rechtssatz
Einer Filialapotheke kommt im Verhältnis zu den öffentlichen Apotheken lediglich "Surrogatfunktion" zu, weshalb im Falle einer Mitbewerberkonkurrenz mit Verfahrensgemeinschaft der Errichtung der öffentlichen Apotheke - und somit der Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke - der Vorzug zu geben ist. Die Regel der "zeitlichen Priorität" des Einlangens der konkurrierenden Anträge kommt in diesen Fällen nicht zum Tragen. Vielmehr wäre im Falle der Erfüllung der (insbesondere Bedarfs-) Voraussetzungen die Apothekenkonzession (mit der Folge der Abweisung des Antrages auf Erteilung der Filialapothekenbewilligung) zu erteilen. Für die Erteilung einer Filialapothekenbewilligung wäre hingegen nur dann Raum, wenn (gleichzeitig) der Konzessionsantrag - insbesondere mangels Erfüllung der Bedarfsvoraussetzungen iSd § 10 ApG 1907 - abgewiesen werden müsste, ein "Bedarf nach einer Verabreichungsstelle von Arzneimitteln" iSd § 24 Abs. 1 ApG 1907 hingegen dennoch bestünde (vgl. E 14. Juli 2011, 2006/10/0016; E 18. April 2012, 2012/10/0027; E 31. Jänner 2005, 2004/10/0185).Einer Filialapotheke kommt im Verhältnis zu den öffentlichen Apotheken lediglich "Surrogatfunktion" zu, weshalb im Falle einer Mitbewerberkonkurrenz mit Verfahrensgemeinschaft der Errichtung der öffentlichen Apotheke - und somit der Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke - der Vorzug zu geben ist. Die Regel der "zeitlichen Priorität" des Einlangens der konkurrierenden Anträge kommt in diesen Fällen nicht zum Tragen. Vielmehr wäre im Falle der Erfüllung der (insbesondere Bedarfs-) Voraussetzungen die Apothekenkonzession (mit der Folge der Abweisung des Antrages auf Erteilung der Filialapothekenbewilligung) zu erteilen. Für die Erteilung einer Filialapothekenbewilligung wäre hingegen nur dann Raum, wenn (gleichzeitig) der Konzessionsantrag - insbesondere mangels Erfüllung der Bedarfsvoraussetzungen iSd Paragraph 10, ApG 1907 - abgewiesen werden müsste, ein "Bedarf nach einer Verabreichungsstelle von Arzneimitteln" iSd Paragraph 24, Absatz eins, ApG 1907 hingegen dennoch bestünde vergleiche E 14. Juli 2011, 2006/10/0016; E 18. April 2012, 2012/10/0027; E 31. Jänner 2005, 2004/10/0185).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gesundheitswesen ApothekenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009100078.X04Im RIS seit
03.07.2012Zuletzt aktualisiert am
16.06.2017