RS Vwgh 2012/5/21 2009/10/0029

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Veröffentlicht am 21.05.2012
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Index

82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975;
LMSVG 2006 §5 Abs2 Z1;
LMSVG 2006 §5 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/10/0031 2009/10/0030

Rechtssatz

An die Stelle des im LMG 1975 enthaltenen Verbotes, falsch bezeichnete Lebensmittel in Verkehr zu bringen, ist nach § 5 Abs. 2 LMSVG 2006 das Verbot getreten, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Angaben in Verkehr zu bringen. Als "irreführend" wird eine Angabe anzusehen sein, wenn die Vorstellungen der angesprochenen Verkehrskreise über ihre Bedeutung mit den wahren Verhältnissen nicht im Einklang stehen. Dass auch Angaben über die Mindesthaltbarkeit eines Lebensmittels als Angaben iSd. § 5 Abs. 2 Z. 1 LMSVG 2006 in Betracht kommen, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden.An die Stelle des im LMG 1975 enthaltenen Verbotes, falsch bezeichnete Lebensmittel in Verkehr zu bringen, ist nach Paragraph 5, Absatz 2, LMSVG 2006 das Verbot getreten, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Angaben in Verkehr zu bringen. Als "irreführend" wird eine Angabe anzusehen sein, wenn die Vorstellungen der angesprochenen Verkehrskreise über ihre Bedeutung mit den wahren Verhältnissen nicht im Einklang stehen. Dass auch Angaben über die Mindesthaltbarkeit eines Lebensmittels als Angaben iSd. Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, LMSVG 2006 in Betracht kommen, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009100029.X02

Im RIS seit

13.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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