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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/10/0116 E 9. September 2009 RS 3Stammrechtssatz
Da das Vollmachtsverhältnis durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Machtgebers gegenüber dem Vertreter zustande kommt, ist eine ausdrückliche schriftliche Annahme der Vollmacht durch den Bevollmächtigten nicht erforderlich (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 11).Da das Vollmachtsverhältnis durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Machtgebers gegenüber dem Vertreter zustande kommt, ist eine ausdrückliche schriftliche Annahme der Vollmacht durch den Bevollmächtigten nicht erforderlich vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, Rz 11).
Schlagworte
Formerfordernisse Vertretungsbefugnis Inhalt UmfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008100085.X02Im RIS seit
13.06.2012Zuletzt aktualisiert am
10.07.2012