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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs1 idF 2008/I/005;Rechtssatz
Wenn eine Steuerberatungs- GesmbH eine Berufung "namens und auftrags" ihrer Mandanten erhebt, beruft sie sich auf die ihr erteilte Vollmacht (vgl. E 28. Juni 2001, 2001/16/0060; E 30. Jänner 1996, 93/11/0092).Wenn eine Steuerberatungs- GesmbH eine Berufung "namens und auftrags" ihrer Mandanten erhebt, beruft sie sich auf die ihr erteilte Vollmacht vergleiche E 28. Juni 2001, 2001/16/0060; E 30. Jänner 1996, 93/11/0092).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008100085.X01Im RIS seit
13.06.2012Zuletzt aktualisiert am
10.07.2012