Index
L92107 Behindertenhilfe Rehabilitation TirolNorm
AVG §56;Rechtssatz
Eine Entscheidung, die die Verpflichtung enthält, monatliche Beiträge iSd § 20 Abs. 1 Tir RehabilitationsG 1983 zu bezahlen, stellt einen zeitraumbezogenen Abspruch dar. Die Rechtskraft einer zeitraumbezogenen Entscheidung mit einem nicht datumsmäßig befristeten (dh in die Zukunft offenen) Abspruch entfaltet ihre Wirkung über den Zeitpunkt ihrer Erlassung hinaus auch für die Zukunft bis zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage (vgl. E 3. Oktober 2002, 98/08/0124; E 20. Oktober 2004, 2002/08/0254; E 15. März 2005, 2005/08/0008).Eine Entscheidung, die die Verpflichtung enthält, monatliche Beiträge iSd Paragraph 20, Absatz eins, Tir RehabilitationsG 1983 zu bezahlen, stellt einen zeitraumbezogenen Abspruch dar. Die Rechtskraft einer zeitraumbezogenen Entscheidung mit einem nicht datumsmäßig befristeten (dh in die Zukunft offenen) Abspruch entfaltet ihre Wirkung über den Zeitpunkt ihrer Erlassung hinaus auch für die Zukunft bis zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage vergleiche E 3. Oktober 2002, 98/08/0124; E 20. Oktober 2004, 2002/08/0254; E 15. März 2005, 2005/08/0008).
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008100064.X02Im RIS seit
13.06.2012Zuletzt aktualisiert am
30.05.2014