Index
L92203 Pflegegeld NiederösterreichNorm
AVG §46;Rechtssatz
Der Behörde kann im Verfahren nach dem NÖ PGG 1993 keine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden, wenn sie das im Zuge des zur Beurteilung des Anspruches auf Pflegegeld nach dem Wr PGG 1993 erstattete Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat, weil dies einerseits mit dem sich aus § 46 AVG ergebenden Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel vereinbar ist und andererseits auch mit der Regelung des § 52 Abs. 1 AVG nicht im Widerspruch steht, zumal die Behörde diesen gerichtlichen Sachverständigen nicht "herangezogen", sondern lediglich dessen in einem anderen Verfahren erstattetes Gutachten verwertet hat (vgl. E 13. September 1989, 89/18/0075).Der Behörde kann im Verfahren nach dem NÖ PGG 1993 keine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden, wenn sie das im Zuge des zur Beurteilung des Anspruches auf Pflegegeld nach dem Wr PGG 1993 erstattete Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat, weil dies einerseits mit dem sich aus Paragraph 46, AVG ergebenden Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel vereinbar ist und andererseits auch mit der Regelung des Paragraph 52, Absatz eins, AVG nicht im Widerspruch steht, zumal die Behörde diesen gerichtlichen Sachverständigen nicht "herangezogen", sondern lediglich dessen in einem anderen Verfahren erstattetes Gutachten verwertet hat vergleiche E 13. September 1989, 89/18/0075).
Schlagworte
Gutachten Verwertung aus anderen Verfahren Grundsatz der Unbeschränktheit Beweismittel Gerichtsverfahren Beweismittel Sachverständigengutachten Sachverständiger ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008100056.X01Im RIS seit
14.06.2012Zuletzt aktualisiert am
16.07.2012