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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AufwandersatzV VwGH 2008;Rechtssatz
Dass die ursprünglich eingebrachte Säumnisbeschwerde zur Verbesserung zurückgestellt werden musste, ist für die Entscheidung über den Aufwandersatz (§ 55 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008) ohne Belang, wenn die Verbesserung innerhalb der hiezu gesetzten Frist erfolgt, sodass die Beschwerde als ursprünglich und somit vor Erlassung des nachgeholten Bescheides mängelfrei eingebracht gilt (Hinweis B vom 25. Juni 1996, 95/17/0479).Dass die ursprünglich eingebrachte Säumnisbeschwerde zur Verbesserung zurückgestellt werden musste, ist für die Entscheidung über den Aufwandersatz (Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008) ohne Belang, wenn die Verbesserung innerhalb der hiezu gesetzten Frist erfolgt, sodass die Beschwerde als ursprünglich und somit vor Erlassung des nachgeholten Bescheides mängelfrei eingebracht gilt (Hinweis B vom 25. Juni 1996, 95/17/0479).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012120034.X01Im RIS seit
28.06.2012Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012