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50/01 GewerbeordnungNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/04/0180 E 2. Februar 2012 RS 3Stammrechtssatz
Der Einhaltung von Normen zur Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung wird vom Gesetzgeber großes Gewicht beigemessen (Hinweis E vom 21. Dezember 2011, 2007/04/0222). Daraus ergibt sich, dass bei den Übertretungen des AuslBG (§ 28 Abs. 1 Z. 1) die "Art der verletzten Schutzinteressen" für ein Vorliegen schwerwiegender Verstöße im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 spricht. Ob auch unter dem Gesichtspunkt der "Schwere" der Verletzung dieser Schutzinteressen von der Erfüllung des letztgenannten Tatbestandes auszugehen ist, ist anhand der rechtskräftigen Straferkenntnisse zu beurteilen. Schwere Verletzungen in diesem Sinn wurden etwa dann angenommen, wenn die Verstöße trotz erfolgter Bestrafung wiederholt begangen wurden.Der Einhaltung von Normen zur Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung wird vom Gesetzgeber großes Gewicht beigemessen (Hinweis E vom 21. Dezember 2011, 2007/04/0222). Daraus ergibt sich, dass bei den Übertretungen des AuslBG (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins,) die "Art der verletzten Schutzinteressen" für ein Vorliegen schwerwiegender Verstöße im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 spricht. Ob auch unter dem Gesichtspunkt der "Schwere" der Verletzung dieser Schutzinteressen von der Erfüllung des letztgenannten Tatbestandes auszugehen ist, ist anhand der rechtskräftigen Straferkenntnisse zu beurteilen. Schwere Verletzungen in diesem Sinn wurden etwa dann angenommen, wenn die Verstöße trotz erfolgter Bestrafung wiederholt begangen wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012040062.X01Im RIS seit
29.06.2012Zuletzt aktualisiert am
20.07.2012