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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
PTSG 1996 §17 Abs3 Z12;Rechtssatz
Wird ein Beamter im Bereich der Innenrevision verwendet, der - unmittelbar - dem Vorstandsvorsitzenden berichtspflichtig und diesem gegenüber weisungsgebunden ist, und ist dieser Bereich im Raum Wien eingerichtet, erfüllt die Betriebsstelle eines solchen Beamten die Tatbestandsvoraussetzung des § 17 Abs. 3 Z 12 PTSG ("Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Wien, Niederösterreich und Burgenland"). Eine Zuständigkeit des beim Vorstand der Telekom Austria AG eingerichteten Personalamtes als oberste Dienstbehörde erster Instanz ist hier nicht gegeben.Wird ein Beamter im Bereich der Innenrevision verwendet, der - unmittelbar - dem Vorstandsvorsitzenden berichtspflichtig und diesem gegenüber weisungsgebunden ist, und ist dieser Bereich im Raum Wien eingerichtet, erfüllt die Betriebsstelle eines solchen Beamten die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 12, PTSG ("Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Wien, Niederösterreich und Burgenland"). Eine Zuständigkeit des beim Vorstand der Telekom Austria AG eingerichteten Personalamtes als oberste Dienstbehörde erster Instanz ist hier nicht gegeben.
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120194.X01Im RIS seit
12.07.2012Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012