Index
L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ein Fall, in dem die Erlassung eines Feststellungsbescheides jedenfalls, also auch für den Fall, dass er für zukünftige Bemessungsakte von Bedeutung wäre, unzulässig ist, liegt vor, wenn zu den "gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahren" auch das Verfahren hinsichtlich einer in einem bestimmten Zeitraum konkret gebührenden Überstundenvergütung gehört (Hinweis E vom 30. November 1987, 87/12/0095, und vom 17. Oktober 2011, 2010/12/0150).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120181.X04Im RIS seit
14.06.2012Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012