RS Vwgh 2012/5/22 2011/12/0181

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Veröffentlicht am 22.05.2012
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
DGO Graz 1957 §17 Abs1;

Rechtssatz

Ein Fall, in dem die Erlassung eines Feststellungsbescheides jedenfalls, also auch für den Fall, dass er für zukünftige Bemessungsakte von Bedeutung wäre, unzulässig ist, liegt vor, wenn zu den "gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahren" auch das Verfahren hinsichtlich einer in einem bestimmten Zeitraum konkret gebührenden Überstundenvergütung gehört (Hinweis E vom 30. November 1987, 87/12/0095, und vom 17. Oktober 2011, 2010/12/0150).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011120181.X04

Im RIS seit

14.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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