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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32003L0088 Arbeitszeit-RL Art6 litb;Rechtssatz
Der Beamte macht unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit geltend, dass die durch die Kürzung der "Freischichten" bewirkte Erhöhung seiner durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 61,5 auf 64,4 Stunden ohne seine Zustimmung gegen den unmittelbar anwendbaren Art. 6 lit. b RL 2003/88/EG verstoße. Damit zeigt der Beamte eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die Behörde war bei der von ihr vorgenommenen Prüfung der inhaltlichen Berechtigung des Antrages weder an die bestimmte Bezeichnung einzelner als verletzt behaupteter subjektiver Rechte (etwa in der Art der vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Rolle spielenden "Beschwerdepunkte") noch an bestimmte für die Unzulässigkeit der Erhöhung des durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitsausmaßes im Verwaltungsverfahren ins Treffen geführte rechtliche Gründe gebunden. Sie hatte vielmehr die Frage der Zulässigkeit der in Rede stehenden Erhöhung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit amtswegig anhand der gesamten Rechtsordnung zu prüfen, was auch die Frage ihrer Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht, im Besonderen mit Art. 6 lit. b RL 2003/88/EG umfasste (vgl. zur Verpflichtung von Verwaltungsbehörden, das Unionsrecht von Amts wegen zu beachten, etwa das E vom 19. Juni 2000, 2000/16/0259).Der Beamte macht unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit geltend, dass die durch die Kürzung der "Freischichten" bewirkte Erhöhung seiner durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 61,5 auf 64,4 Stunden ohne seine Zustimmung gegen den unmittelbar anwendbaren Artikel 6, Litera b, RL 2003/88/EG verstoße. Damit zeigt der Beamte eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die Behörde war bei der von ihr vorgenommenen Prüfung der inhaltlichen Berechtigung des Antrages weder an die bestimmte Bezeichnung einzelner als verletzt behaupteter subjektiver Rechte (etwa in der Art der vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Rolle spielenden "Beschwerdepunkte") noch an bestimmte für die Unzulässigkeit der Erhöhung des durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitsausmaßes im Verwaltungsverfahren ins Treffen geführte rechtliche Gründe gebunden. Sie hatte vielmehr die Frage der Zulässigkeit der in Rede stehenden Erhöhung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit amtswegig anhand der gesamten Rechtsordnung zu prüfen, was auch die Frage ihrer Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht, im Besonderen mit Artikel 6, Litera b, RL 2003/88/EG umfasste vergleiche zur Verpflichtung von Verwaltungsbehörden, das Unionsrecht von Amts wegen zu beachten, etwa das E vom 19. Juni 2000, 2000/16/0259).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120181.X01Im RIS seit
14.06.2012Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012