RS Vwgh 2012/5/22 2011/12/0181

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2012
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E05202000
E3L E05202020
L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

32003L0088 Arbeitszeit-RL Art6 litb;
DGO Graz 1957 §17 Abs1;
EURallg;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der Beamte macht unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit geltend, dass die durch die Kürzung der "Freischichten" bewirkte Erhöhung seiner durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 61,5 auf 64,4 Stunden ohne seine Zustimmung gegen den unmittelbar anwendbaren Art. 6 lit. b RL 2003/88/EG verstoße. Damit zeigt der Beamte eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die Behörde war bei der von ihr vorgenommenen Prüfung der inhaltlichen Berechtigung des Antrages weder an die bestimmte Bezeichnung einzelner als verletzt behaupteter subjektiver Rechte (etwa in der Art der vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Rolle spielenden "Beschwerdepunkte") noch an bestimmte für die Unzulässigkeit der Erhöhung des durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitsausmaßes im Verwaltungsverfahren ins Treffen geführte rechtliche Gründe gebunden. Sie hatte vielmehr die Frage der Zulässigkeit der in Rede stehenden Erhöhung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit amtswegig anhand der gesamten Rechtsordnung zu prüfen, was auch die Frage ihrer Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht, im Besonderen mit Art. 6 lit. b RL 2003/88/EG umfasste (vgl. zur Verpflichtung von Verwaltungsbehörden, das Unionsrecht von Amts wegen zu beachten, etwa das E vom 19. Juni 2000, 2000/16/0259).Der Beamte macht unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit geltend, dass die durch die Kürzung der "Freischichten" bewirkte Erhöhung seiner durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 61,5 auf 64,4 Stunden ohne seine Zustimmung gegen den unmittelbar anwendbaren Artikel 6, Litera b, RL 2003/88/EG verstoße. Damit zeigt der Beamte eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die Behörde war bei der von ihr vorgenommenen Prüfung der inhaltlichen Berechtigung des Antrages weder an die bestimmte Bezeichnung einzelner als verletzt behaupteter subjektiver Rechte (etwa in der Art der vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Rolle spielenden "Beschwerdepunkte") noch an bestimmte für die Unzulässigkeit der Erhöhung des durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitsausmaßes im Verwaltungsverfahren ins Treffen geführte rechtliche Gründe gebunden. Sie hatte vielmehr die Frage der Zulässigkeit der in Rede stehenden Erhöhung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit amtswegig anhand der gesamten Rechtsordnung zu prüfen, was auch die Frage ihrer Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht, im Besonderen mit Artikel 6, Litera b, RL 2003/88/EG umfasste vergleiche zur Verpflichtung von Verwaltungsbehörden, das Unionsrecht von Amts wegen zu beachten, etwa das E vom 19. Juni 2000, 2000/16/0259).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011120181.X01

Im RIS seit

14.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten