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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §44 idF 1999/I/010;Rechtssatz
Abgesehen von einer Verletzung subjektiver Rechte des Beamten durch allfällige Willkür bei der Weisungserteilung besteht ein Anspruch des Beamten auf ein bestimmtes Dienstzimmer nicht. Ein Beamter kann demnach weder einen gesetzlichen Anspruch auf die Beibehaltung eines zugewiesenen Dienstzimmers noch einen Anspruch auf die Zuteilung eines bestimmten Dienstzimmers geltend machen. Die Fürsorgepflicht des Dienstgebers gebietet es lediglich, für den Beamten angemessene Arbeitsbedingungen unter Beachtung der dienstnehmerschutzrechtlichen Aspekte zu schaffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120170.X03Im RIS seit
22.06.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015