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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die strittige Frage der Gebührlichkeit von Bezugsbestandteilen (hier: ein wirtschaftliches Interesse an Nebengebühren) ist im Rahmen eines besoldungsrechtlichen Streites zu beantworten, zu deren Klärung eine Feststellung über die Qualifikation einer Verwendungsänderung nichts beizutragen vermag.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120158.X06Im RIS seit
14.06.2012Zuletzt aktualisiert am
11.06.2015