RS Vwgh 2012/5/22 2011/12/0158

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Veröffentlicht am 22.05.2012
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
DienstrechtsG Krnt 1994 §38;
DienstrechtsG Krnt 1994 §40 Abs4;
DienstrechtsG Krnt 1994 §40;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Soweit die Behörde - in Beantwortung des entsprechenden vom Beamten erhobenen Begehrens - die Feststellung trifft, dass es sich bei einer mit Dekret verfügten Personalmaßnahme nicht um eine qualifizierte, einer Versetzung gleichzuhaltenden Verwendungsänderung handelt, trifft sie eine Feststellung über Tatsachen, die zwar nach § 40 Abs. 4 Krnt DienstrechtsG 1994 für die Beantwortung der Rechtsfrage, ob eine Änderung der Verwendung eines Beamten einer Versetzung nach § 38 Krnt DienstrechtsG 1994 gleichzuhalten sei, von Relevanz sein können, jedoch einer gesetzlichen Grundlage dafür entbehrt.Soweit die Behörde - in Beantwortung des entsprechenden vom Beamten erhobenen Begehrens - die Feststellung trifft, dass es sich bei einer mit Dekret verfügten Personalmaßnahme nicht um eine qualifizierte, einer Versetzung gleichzuhaltenden Verwendungsänderung handelt, trifft sie eine Feststellung über Tatsachen, die zwar nach Paragraph 40, Absatz 4, Krnt DienstrechtsG 1994 für die Beantwortung der Rechtsfrage, ob eine Änderung der Verwendung eines Beamten einer Versetzung nach Paragraph 38, Krnt DienstrechtsG 1994 gleichzuhalten sei, von Relevanz sein können, jedoch einer gesetzlichen Grundlage dafür entbehrt.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011120158.X05

Im RIS seit

14.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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