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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Soweit die Behörde - in Beantwortung des entsprechenden vom Beamten erhobenen Begehrens - die Feststellung trifft, dass es sich bei einer mit Dekret verfügten Personalmaßnahme nicht um eine qualifizierte, einer Versetzung gleichzuhaltenden Verwendungsänderung handelt, trifft sie eine Feststellung über Tatsachen, die zwar nach § 40 Abs. 4 Krnt DienstrechtsG 1994 für die Beantwortung der Rechtsfrage, ob eine Änderung der Verwendung eines Beamten einer Versetzung nach § 38 Krnt DienstrechtsG 1994 gleichzuhalten sei, von Relevanz sein können, jedoch einer gesetzlichen Grundlage dafür entbehrt.Soweit die Behörde - in Beantwortung des entsprechenden vom Beamten erhobenen Begehrens - die Feststellung trifft, dass es sich bei einer mit Dekret verfügten Personalmaßnahme nicht um eine qualifizierte, einer Versetzung gleichzuhaltenden Verwendungsänderung handelt, trifft sie eine Feststellung über Tatsachen, die zwar nach Paragraph 40, Absatz 4, Krnt DienstrechtsG 1994 für die Beantwortung der Rechtsfrage, ob eine Änderung der Verwendung eines Beamten einer Versetzung nach Paragraph 38, Krnt DienstrechtsG 1994 gleichzuhalten sei, von Relevanz sein können, jedoch einer gesetzlichen Grundlage dafür entbehrt.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120158.X05Im RIS seit
14.06.2012Zuletzt aktualisiert am
11.06.2015