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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/12/0210 E 13. September 2001 RS 1Stammrechtssatz
Liegt lediglich eine schlichte, nicht einer Versetzung gleichzuhaltende, Verwendungsänderung vor (wenn keiner der zwei Tatbestände des § 40 Abs 4 Z 1 oder 2 Krnt DienstrechtsG 1994 verwirklicht ist), muss die Klärung der Rechtmäßigkeit dieser Vorgangsweise, insbesondere das Vorliegen des Ausbildungserfordernisses für die neue Verwendung (§ 40 Abs 1 Krnt DienstrechtsG 1994) aus allgemeinen Rechtsschutzüberlegungen trotzdem mit Feststellungsbescheid erfolgen, obwohl eine dem § 38 Abs 6 Krnt DienstrechtsG 1994 entsprechende ausdrückliche Normierung eines Rechtes auf einen Feststellungsbescheid in diesem Zusammenhang in § 40 Krnt DienstrechtsG 1994 fehlt.Liegt lediglich eine schlichte, nicht einer Versetzung gleichzuhaltende, Verwendungsänderung vor (wenn keiner der zwei Tatbestände des Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 Krnt DienstrechtsG 1994 verwirklicht ist), muss die Klärung der Rechtmäßigkeit dieser Vorgangsweise, insbesondere das Vorliegen des Ausbildungserfordernisses für die neue Verwendung (Paragraph 40, Absatz eins, Krnt DienstrechtsG 1994) aus allgemeinen Rechtsschutzüberlegungen trotzdem mit Feststellungsbescheid erfolgen, obwohl eine dem Paragraph 38, Absatz 6, Krnt DienstrechtsG 1994 entsprechende ausdrückliche Normierung eines Rechtes auf einen Feststellungsbescheid in diesem Zusammenhang in Paragraph 40, Krnt DienstrechtsG 1994 fehlt.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120158.X02Im RIS seit
14.06.2012Zuletzt aktualisiert am
11.06.2015