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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §97 Abs1 Z2;Rechtssatz
Wird die Frage, ob der Beamte dienstplanmäßig zur Verrichtung des in Rede stehenden Dienstes (hier: Schienenersatzverkehr) eingeteilt werden darf, nicht durch eine Betriebsvereinbarung im Verständnis des § 97 Abs. 1 Z 2 ArbVG geregelt, stehen arbeitsverfassungsrechtliche Hindernisse einer Änderung des Dienstplanes des in einem öffentlichen-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Beamten durch eine dienstrechtliche Weisung nicht entgegen.Wird die Frage, ob der Beamte dienstplanmäßig zur Verrichtung des in Rede stehenden Dienstes (hier: Schienenersatzverkehr) eingeteilt werden darf, nicht durch eine Betriebsvereinbarung im Verständnis des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, ArbVG geregelt, stehen arbeitsverfassungsrechtliche Hindernisse einer Änderung des Dienstplanes des in einem öffentlichen-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Beamten durch eine dienstrechtliche Weisung nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120150.X02Im RIS seit
21.06.2012Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012