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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §97 Abs1 Z2;Rechtssatz
Im Gegensatz zur notwendigen Betriebsvereinbarung bedarf es im Falle des § 97 Abs. 1 Z 2 ArbVG nicht von vornherein eines Konsenses zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat. Der Betriebsinhaber kann - auch ohne Übereinstimmung mit dem Betriebsrat - die entsprechende Maßnahme anordnen, es sei denn, hiezu wäre eine Änderung der Arbeitsverträge erforderlich; was im Hinblick auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eines Beamten nicht in Betracht kommt. Die Erzwingbarkeit einer erzwingbaren Betriebsvereinbarung besteht nämlich lediglich darin, dass im Falle der Nichteinigung der Vertragspartner über den Abschluss, die Abänderung oder die Aufhebung einer Betriebsvereinbarung die Schlichtungsstelle zu entscheiden hätte.Im Gegensatz zur notwendigen Betriebsvereinbarung bedarf es im Falle des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, ArbVG nicht von vornherein eines Konsenses zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat. Der Betriebsinhaber kann - auch ohne Übereinstimmung mit dem Betriebsrat - die entsprechende Maßnahme anordnen, es sei denn, hiezu wäre eine Änderung der Arbeitsverträge erforderlich; was im Hinblick auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eines Beamten nicht in Betracht kommt. Die Erzwingbarkeit einer erzwingbaren Betriebsvereinbarung besteht nämlich lediglich darin, dass im Falle der Nichteinigung der Vertragspartner über den Abschluss, die Abänderung oder die Aufhebung einer Betriebsvereinbarung die Schlichtungsstelle zu entscheiden hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120150.X01Im RIS seit
21.06.2012Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012