RS Vwgh 2012/5/22 2011/12/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2012
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

ArbVG §97 Abs1 Z2;
GehG 1956 §17 Abs2 idF 1972/214;
  1. ArbVG § 97 heute
  2. ArbVG § 97 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  3. ArbVG § 97 gültig von 01.04.2021 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  4. ArbVG § 97 gültig von 01.01.2011 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010
  5. ArbVG § 97 gültig von 23.09.2005 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  6. ArbVG § 97 gültig von 01.07.2002 bis 22.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  7. ArbVG § 97 gültig von 16.05.1998 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/1998
  8. ArbVG § 97 gültig von 01.01.1993 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992

Rechtssatz

Im Gegensatz zur notwendigen Betriebsvereinbarung bedarf es im Falle des § 97 Abs. 1 Z 2 ArbVG nicht von vornherein eines Konsenses zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat. Der Betriebsinhaber kann - auch ohne Übereinstimmung mit dem Betriebsrat - die entsprechende Maßnahme anordnen, es sei denn, hiezu wäre eine Änderung der Arbeitsverträge erforderlich; was im Hinblick auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eines Beamten nicht in Betracht kommt. Die Erzwingbarkeit einer erzwingbaren Betriebsvereinbarung besteht nämlich lediglich darin, dass im Falle der Nichteinigung der Vertragspartner über den Abschluss, die Abänderung oder die Aufhebung einer Betriebsvereinbarung die Schlichtungsstelle zu entscheiden hätte.Im Gegensatz zur notwendigen Betriebsvereinbarung bedarf es im Falle des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, ArbVG nicht von vornherein eines Konsenses zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat. Der Betriebsinhaber kann - auch ohne Übereinstimmung mit dem Betriebsrat - die entsprechende Maßnahme anordnen, es sei denn, hiezu wäre eine Änderung der Arbeitsverträge erforderlich; was im Hinblick auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eines Beamten nicht in Betracht kommt. Die Erzwingbarkeit einer erzwingbaren Betriebsvereinbarung besteht nämlich lediglich darin, dass im Falle der Nichteinigung der Vertragspartner über den Abschluss, die Abänderung oder die Aufhebung einer Betriebsvereinbarung die Schlichtungsstelle zu entscheiden hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011120150.X01

Im RIS seit

21.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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