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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §38;Rechtssatz
Der gegenständlich angefochtene Aussetzungsbescheid des BM für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit dem das Verfahren im Sinne des § 38 AVG iZm §§ 90 und 98 WKG 1998 und § 13 Wirtschaftskammer-Wahlordnung bis zum Abschluss des derzeit bei der Staatsanwaltschaft Wien anhängigen Verfahrens ausgesetzt wurde, ist als Teilakt des Wahlverfahrens gemäß Art. 141 B-VG beim Verfassungsgerichtshof bekämpfbar (Hinweis B des VfGH vom 28. Februar 2012, B 1224/11). Es handelt sich somit um eine Angelegenheit, die im Sinne des Art. 133 Z. 1 B-VG zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehört und daher von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist.Der gegenständlich angefochtene Aussetzungsbescheid des BM für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit dem das Verfahren im Sinne des Paragraph 38, AVG iZm Paragraphen 90 und 98 WKG 1998 und Paragraph 13, Wirtschaftskammer-Wahlordnung bis zum Abschluss des derzeit bei der Staatsanwaltschaft Wien anhängigen Verfahrens ausgesetzt wurde, ist als Teilakt des Wahlverfahrens gemäß Artikel 141, B-VG beim Verfassungsgerichtshof bekämpfbar (Hinweis B des VfGH vom 28. Februar 2012, B 1224/11). Es handelt sich somit um eine Angelegenheit, die im Sinne des Artikel 133, Ziffer eins, B-VG zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehört und daher von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Anfechtung von Wahlen B-VG Art141 Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011040187.X01Im RIS seit
19.07.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015