RS Vwgh 2012/5/22 2010/04/0146

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Veröffentlicht am 22.05.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
95/02 Maßrecht Eichrecht

Norm

MEG 1950 §27;
MEG 1950 §28;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs6;
VwGG §42 Abs1 Z1;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Nach § 9 Abs. 6 VStG kommt es alleine auf die rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten sowie die vorsätzliche Nichtverhinderung der vom verantwortlichen Beauftragten begangenen Tat an. Diese Tatbestandselemente müssen bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sine des § 44a Z. 1 VStG im Spruch zum Ausdruck kommen und müssen bereits Gegenstand einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung gewesen sein. Um dem Bf vorwerfen zu können, die Taten (zumindest bedingt) vorsätzlich nicht verhindert zu haben, reicht es nicht aus, auf eine fehlende Kontrolle der bestellten strafrechtlich Verantwortlichen hinzuweisen. Es hätte vielmehr festgestellt werden müssen, dass der Bf von Übertretungen (des MEG) in den Filialen des Unternehmens wusste (und nicht bloß wissen musste), weitere derartige Übertretungen in Kauf nahm und sich damit abfand.Nach Paragraph 9, Absatz 6, VStG kommt es alleine auf die rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten sowie die vorsätzliche Nichtverhinderung der vom verantwortlichen Beauftragten begangenen Tat an. Diese Tatbestandselemente müssen bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sine des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG im Spruch zum Ausdruck kommen und müssen bereits Gegenstand einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung gewesen sein. Um dem Bf vorwerfen zu können, die Taten (zumindest bedingt) vorsätzlich nicht verhindert zu haben, reicht es nicht aus, auf eine fehlende Kontrolle der bestellten strafrechtlich Verantwortlichen hinzuweisen. Es hätte vielmehr festgestellt werden müssen, dass der Bf von Übertretungen (des MEG) in den Filialen des Unternehmens wusste (und nicht bloß wissen musste), weitere derartige Übertretungen in Kauf nahm und sich damit abfand.

Schlagworte

Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010040146.X02

Im RIS seit

05.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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