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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
MEG 1950 §27;Rechtssatz
Nach § 9 Abs. 6 VStG kommt es alleine auf die rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten sowie die vorsätzliche Nichtverhinderung der vom verantwortlichen Beauftragten begangenen Tat an. Diese Tatbestandselemente müssen bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sine des § 44a Z. 1 VStG im Spruch zum Ausdruck kommen und müssen bereits Gegenstand einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung gewesen sein. Um dem Bf vorwerfen zu können, die Taten (zumindest bedingt) vorsätzlich nicht verhindert zu haben, reicht es nicht aus, auf eine fehlende Kontrolle der bestellten strafrechtlich Verantwortlichen hinzuweisen. Es hätte vielmehr festgestellt werden müssen, dass der Bf von Übertretungen (des MEG) in den Filialen des Unternehmens wusste (und nicht bloß wissen musste), weitere derartige Übertretungen in Kauf nahm und sich damit abfand.Nach Paragraph 9, Absatz 6, VStG kommt es alleine auf die rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten sowie die vorsätzliche Nichtverhinderung der vom verantwortlichen Beauftragten begangenen Tat an. Diese Tatbestandselemente müssen bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sine des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG im Spruch zum Ausdruck kommen und müssen bereits Gegenstand einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung gewesen sein. Um dem Bf vorwerfen zu können, die Taten (zumindest bedingt) vorsätzlich nicht verhindert zu haben, reicht es nicht aus, auf eine fehlende Kontrolle der bestellten strafrechtlich Verantwortlichen hinzuweisen. Es hätte vielmehr festgestellt werden müssen, dass der Bf von Übertretungen (des MEG) in den Filialen des Unternehmens wusste (und nicht bloß wissen musste), weitere derartige Übertretungen in Kauf nahm und sich damit abfand.
Schlagworte
Mängel im SpruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010040146.X02Im RIS seit
05.07.2012Zuletzt aktualisiert am
11.08.2017