RS Vwgh 2012/5/22 2010/04/0139

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Veröffentlicht am 22.05.2012
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Index

L72005 Beschaffung Vergabe Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
LVergKG Slbg 2002 §27 Abs2;
LVergKG Slbg 2007 §32 Abs2;
LVergKG Slbg 2007 §32 Abs4;
LVergKG Slbg 2007 §38 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/04/0063

Rechtssatz

Der Vergabekontrollsenat wählte für die angestrebte Einstellung des Verfahrens (§ 32 Abs. 4 Slbg LVergKG 2007) die Form eines "Beschlusses" und bezeichnete seine Erledigung nicht als "Bescheid". Mit Ausnahme dieser dem § 58 Abs. 1 AVG nicht entsprechenden Bezeichnung lässt seine Erledigung nach Form und Inhalt aber keinen Zweifel daran, dass damit normativ über die im Verfahren vor der Behörde strittige Frage der (amtswegigen) Fortführung des Nachprüfungsverfahrens als Feststellungsverfahren abgesprochen werden sollte, und zwar in dem Sinne, dass eine Fortsetzung des Verfahrens ohne entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers von der Behörde abgelehnt wurde. Aufgrund des eindeutigen normativen Abspruches schadet die fehlende Bezeichnung als Bescheid nicht; auch der Umstand, dass eine Verfahrenseinstellung (wäre sie im vorliegenden Fall rechtens gewesen) grundsätzlich nicht bescheidmäßig zu erfolgen hat, ändert daran nichts, weil die Behörde - ungeachtet dessen - eine hoheitliche, normative und außenwirksame Anordnung getroffen hat um das Verfahren aus ihrer Sicht zu beenden.Der Vergabekontrollsenat wählte für die angestrebte Einstellung des Verfahrens (Paragraph 32, Absatz 4, Slbg LVergKG 2007) die Form eines "Beschlusses" und bezeichnete seine Erledigung nicht als "Bescheid". Mit Ausnahme dieser dem Paragraph 58, Absatz eins, AVG nicht entsprechenden Bezeichnung lässt seine Erledigung nach Form und Inhalt aber keinen Zweifel daran, dass damit normativ über die im Verfahren vor der Behörde strittige Frage der (amtswegigen) Fortführung des Nachprüfungsverfahrens als Feststellungsverfahren abgesprochen werden sollte, und zwar in dem Sinne, dass eine Fortsetzung des Verfahrens ohne entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers von der Behörde abgelehnt wurde. Aufgrund des eindeutigen normativen Abspruches schadet die fehlende Bezeichnung als Bescheid nicht; auch der Umstand, dass eine Verfahrenseinstellung (wäre sie im vorliegenden Fall rechtens gewesen) grundsätzlich nicht bescheidmäßig zu erfolgen hat, ändert daran nichts, weil die Behörde - ungeachtet dessen - eine hoheitliche, normative und außenwirksame Anordnung getroffen hat um das Verfahren aus ihrer Sicht zu beenden.

Schlagworte

Einhaltung der Formvorschriften Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010040139.X03

Im RIS seit

02.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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