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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §1 Abs3;Rechtssatz
Die Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 GewO 1994 ausgeübt wird, wer also das mit der Ausübung der Tätigkeit verbundene Unternehmerrisiko trägt, ist nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Momente und nicht alleine nach den äußeren rechtlichen Formen zu beurteilen, in denen sich diese Tätigkeit abspielt. In diesem Sinne ist das Tatbestandsmerkmal der Selbständigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 GewO 1994 daher dann als erfüllt anzusehen, wenn die Tätigkeit völlig frei eingeteilt bzw. jederzeit abgebrochen werden kann und das Entgelt ausschließlich vom Erfolg der Tätigkeit abhängt (Hinweis E vom 12. September 2001, 98/03/0057, mwN).Die Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr eine Tätigkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, GewO 1994 ausgeübt wird, wer also das mit der Ausübung der Tätigkeit verbundene Unternehmerrisiko trägt, ist nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Momente und nicht alleine nach den äußeren rechtlichen Formen zu beurteilen, in denen sich diese Tätigkeit abspielt. In diesem Sinne ist das Tatbestandsmerkmal der Selbständigkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, GewO 1994 daher dann als erfüllt anzusehen, wenn die Tätigkeit völlig frei eingeteilt bzw. jederzeit abgebrochen werden kann und das Entgelt ausschließlich vom Erfolg der Tätigkeit abhängt (Hinweis E vom 12. September 2001, 98/03/0057, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010040033.X01Im RIS seit
05.07.2012Zuletzt aktualisiert am
28.12.2018