Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BVergG 2006 §68 Abs1 Z2;Rechtssatz
Gemäß § 68 Abs. 1 Z. 2 BVergG 2006 hat der Auftraggeber (unbeschadet der hier nicht in Betracht kommenden Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung) Unternehmer von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen, wenn gegen sie ein Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren, ein gerichtliches Ausgleichsverfahren, ein Vergleichsverfahren oder ein Zwangsausgleich eingeleitet oder die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde. Schon der Wortlaut dieser Bestimmung (arg. "eingeleitet") legt nahe, den oben angeführten Ausschlussgrund dahingehend auszulegen, dass ein Ausgleichsverfahren nicht bereits abgeschlossen, sondern noch anhängig sein muss, um den davon betroffenen Bieter unter Bezugnahme auf diesen Tatbestand vom Verfahren auszuschließen. Auch die Gesetzesmaterialien (vgl. zu BVergG 2006: RV 1171 BlgNR 22. GP, S. 59f; zur Vorgängerbestimmung des § 51 Z. 1 BVergG 2002: RV 1087 BlgNR 21. GP, S. 32 und AB 1118 BlgNR 21. GP, S. 40f) stehen dieser Auslegung nicht entgegen. Für eine solche (einschränkende) Interpretation spricht aber auch der Umstand, dass an den Ausschlussgrund die unwiderlegbare Vermutung der mangelnden Eignung des Bieters geknüpft ist. Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens durch Aufhebung des Ausgleiches wäre diese strenge Rechtsfolge nicht mehr als verhältnismäßig zu rechtfertigen, weil allfälligen Bedenken hinsichtlich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ohnedies durch die in den §§ 70, 74 BVergG 2006 vorgesehene Prüfung ausreichend Rechnung getragen werden kann.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 hat der Auftraggeber (unbeschadet der hier nicht in Betracht kommenden Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung) Unternehmer von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen, wenn gegen sie ein Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren, ein gerichtliches Ausgleichsverfahren, ein Vergleichsverfahren oder ein Zwangsausgleich eingeleitet oder die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde. Schon der Wortlaut dieser Bestimmung (arg. "eingeleitet") legt nahe, den oben angeführten Ausschlussgrund dahingehend auszulegen, dass ein Ausgleichsverfahren nicht bereits abgeschlossen, sondern noch anhängig sein muss, um den davon betroffenen Bieter unter Bezugnahme auf diesen Tatbestand vom Verfahren auszuschließen. Auch die Gesetzesmaterialien vergleiche zu BVergG 2006: Regierungsvorlage 1171 BlgNR 22. GP, Sitzung 59f; zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 51, Ziffer eins, BVergG 2002: Regierungsvorlage 1087 BlgNR 21. GP, Sitzung 32 und Ausschussbericht 1118 BlgNR 21. GP, Sitzung 40f) stehen dieser Auslegung nicht entgegen. Für eine solche (einschränkende) Interpretation spricht aber auch der Umstand, dass an den Ausschlussgrund die unwiderlegbare Vermutung der mangelnden Eignung des Bieters geknüpft ist. Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens durch Aufhebung des Ausgleiches wäre diese strenge Rechtsfolge nicht mehr als verhältnismäßig zu rechtfertigen, weil allfälligen Bedenken hinsichtlich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ohnedies durch die in den Paragraphen 70, 74, BVergG 2006 vorgesehene Prüfung ausreichend Rechnung getragen werden kann.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009040187.X02Im RIS seit
02.07.2012Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019