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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/04/0149 E 22. Mai 2012Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass die von der Energie-Control Kommission vorgeschriebene Auflage die vorsieht, dass sich im Falle der Verteuerung oder Verbilligung der Netznutzung infolge künftig erlassener Gesetze, Verordnungen oder behördlicher Entscheidungen die Preise "ab dem Zeitpunkt, in dem die genannten Umstände wirksam werden", auf die sich "danach ergebende Höhe" erhöhen bzw. ermäßigen, unbestimmt ist.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Spruch DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008040155.X03Im RIS seit
04.07.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015