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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/04/0149 E 22. Mai 2012Rechtssatz
Auflagen müssen so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag - ohne neuerliche Nachforschungen - zu entsprechen, und sie andererseits vollstreckt werden können.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Spruch DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008040155.X02Im RIS seit
04.07.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015