Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §129 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Auftraggeberin hat die Ausscheidensentscheidung u.a. mit dem Vorliegen des Ausschlussgrundes des § 68 Abs. 1 Z. 7 BVergG 2006 (der u.a. bei Nichterteilung einer Auskunft betreffend die Leistungsfähigkeit erfüllt ist) begründet und die Ausscheidung daher (auch) auf § 129 Abs. 1 Z. 1 BVergG 2006 gestützt. Auch die Behörde geht erkennbar, obwohl sie § 68 Abs. 1 Z. 7 BVergG 2006 nicht ausdrücklich nennt, vom Vorliegen dieses Ausschlussgrundes aus, wenn sie ausführt, der Bieter habe es unterlassen, trotz Aufforderung die verlangten Auskünfte, so auch die in der Ausschreibung verlangte Geräteauflistung, vorzulegen. Dass das Angebot vor diesem Hintergrund gemäß § 129 Abs. 1 Z. 1 BVergG 2006 (und nicht, wie letztlich im angefochtenen Bescheid angenommen, gemäß § 129 Abs. 2 BVergG 2006; vgl. das hg. E vom 21. März 2011, 2008/04/0083) auszuscheiden war, bewirkt keine Rechtsverletzung des Bieters, weil nach dem letztzitierten Erkenntnis die Ausscheidung bei Nichterteilung von Auskünften betreffend die technische Leistungsfähigkeit gemäß § 129 Abs. 1 Z. 1 BVergG 2006 zwingend ist, sodass im gegenständlichen Fall der in § 129 Abs. 2 BVergG 2006 vorgesehene Beurteilungsspielraum ("Ermessen") der Auftraggeberin von vornherein nicht gegeben war.Die Auftraggeberin hat die Ausscheidensentscheidung u.a. mit dem Vorliegen des Ausschlussgrundes des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2006 (der u.a. bei Nichterteilung einer Auskunft betreffend die Leistungsfähigkeit erfüllt ist) begründet und die Ausscheidung daher (auch) auf Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006 gestützt. Auch die Behörde geht erkennbar, obwohl sie Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2006 nicht ausdrücklich nennt, vom Vorliegen dieses Ausschlussgrundes aus, wenn sie ausführt, der Bieter habe es unterlassen, trotz Aufforderung die verlangten Auskünfte, so auch die in der Ausschreibung verlangte Geräteauflistung, vorzulegen. Dass das Angebot vor diesem Hintergrund gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006 (und nicht, wie letztlich im angefochtenen Bescheid angenommen, gemäß Paragraph 129, Absatz 2, BVergG 2006; vergleiche das hg. E vom 21. März 2011, 2008/04/0083) auszuscheiden war, bewirkt keine Rechtsverletzung des Bieters, weil nach dem letztzitierten Erkenntnis die Ausscheidung bei Nichterteilung von Auskünften betreffend die technische Leistungsfähigkeit gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006 zwingend ist, sodass im gegenständlichen Fall der in Paragraph 129, Absatz 2, BVergG 2006 vorgesehene Beurteilungsspielraum ("Ermessen") der Auftraggeberin von vornherein nicht gegeben war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008040032.X01Im RIS seit
04.07.2012Zuletzt aktualisiert am
26.07.2012