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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs8 idF 1998/I/158;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/04/0194Rechtssatz
Nach den Materialien zu § 13 Abs. 8 AVG (vgl. RV 1167 BlgNR 20. GP, 27 f) sollen mit § 13 Abs. 8 AVG Änderungen des Projekts nunmehr grundsätzlich ermöglicht und dadurch vermieden werden, dass der Antragsteller, der im Antragsverfahren sinnvoller Weise auch den Inhalt seines Begehrens bestimmen können soll, wenn er seinen Antrag ändern will, gleichsam "an den Start zurückgeschickt" werden muss, was weder in seinem Interesse noch im öffentlichen Interesse an einer möglichst umfassenden und ökonomischen Entscheidung über ein Vorhaben (Projekt) liegt. Diese Antragsänderung soll jedoch u.a. nur dann zulässig sein, wenn durch sie die Sache ihrem "Wesen" nach nicht geändert wird. Schon nach der Rechtslage vor der genannten Novelle waren Modifikationen eines in erster Instanz behandelten Vorhabens selbst im Berufungsverfahren zulässig, wenn sie etwa weder andere Parteien als bisher noch bisherige Parteien anders als bisher berührten. Diese Kriterien sind wegen der insoweit gleich gelagerten Konstellation auch auf Modifikationen des Vorhabens (Projektes) in einem im Devolutionsweg fortgeführten Verfahren anzuwenden (vgl. zum Ganzen das E vom 29. März 2007, 2006/07/0108, VwSlg. 17168 A, mwN).Nach den Materialien zu Paragraph 13, Absatz 8, AVG vergleiche Regierungsvorlage 1167 BlgNR 20. GP, 27 f) sollen mit Paragraph 13, Absatz 8, AVG Änderungen des Projekts nunmehr grundsätzlich ermöglicht und dadurch vermieden werden, dass der Antragsteller, der im Antragsverfahren sinnvoller Weise auch den Inhalt seines Begehrens bestimmen können soll, wenn er seinen Antrag ändern will, gleichsam "an den Start zurückgeschickt" werden muss, was weder in seinem Interesse noch im öffentlichen Interesse an einer möglichst umfassenden und ökonomischen Entscheidung über ein Vorhaben (Projekt) liegt. Diese Antragsänderung soll jedoch u.a. nur dann zulässig sein, wenn durch sie die Sache ihrem "Wesen" nach nicht geändert wird. Schon nach der Rechtslage vor der genannten Novelle waren Modifikationen eines in erster Instanz behandelten Vorhabens selbst im Berufungsverfahren zulässig, wenn sie etwa weder andere Parteien als bisher noch bisherige Parteien anders als bisher berührten. Diese Kriterien sind wegen der insoweit gleich gelagerten Konstellation auch auf Modifikationen des Vorhabens (Projektes) in einem im Devolutionsweg fortgeführten Verfahren anzuwenden vergleiche zum Ganzen das E vom 29. März 2007, 2006/07/0108, VwSlg. 17168 A, mwN).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Parteistellung Parteienantrag Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2007040193.X01Im RIS seit
06.07.2012Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017