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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73;Rechtssatz
Mit der Anordnung, in den durch § 44b Abs. 2 (idF BGBl. I Nr. 29/2009) iVm § 25 Abs. 2 NAG 2005 (bzw. nunmehr gemäß § 44b Abs. 2 NAG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011) näher bestimmten Fällen sei eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen, sieht der Gesetzgeber eine besondere Form der Verfahrensbeendigung vor, womit auch eine weitergehende Entscheidungspflicht der Behörde entfällt. Hingegen kommt einer entgegen dem Gesetz erfolgten Verfahrenseinstellung nicht die Wirkung der Beendigung des Verfahrens zu. Dies hat zur Folge, dass die Niederlassungsbehörde (letztlich) säumig wird, wenn sie in Verkennung der Rechtslage von einem - in Wahrheit nicht vorliegenden - Abschluss des Verfahrens ausgeht und ihrer Entscheidungspflicht nicht nachkommt (vgl. die eine im AsylG 1997 vorgesehene Einstellungsmöglichkeit betreffenden Erkenntnisse vom 12. Mai 1999, 98/01/0563, und vom 23. Juli 1999, 99/20/0046). Die Rechtmäßigkeit der Verfahrenseinstellung kann sohin im Wege eines Devolutionsantrags - bzw. bezogen auf die letztinstanzliche Behörde schließlich mit Säumnisbeschwerde - überprüft werden (Hinweis E vom 13. Dezember 2011, 2011/22/0282).Mit der Anordnung, in den durch Paragraph 44 b, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 2, NAG 2005 (bzw. nunmehr gemäß Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) näher bestimmten Fällen sei eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen, sieht der Gesetzgeber eine besondere Form der Verfahrensbeendigung vor, womit auch eine weitergehende Entscheidungspflicht der Behörde entfällt. Hingegen kommt einer entgegen dem Gesetz erfolgten Verfahrenseinstellung nicht die Wirkung der Beendigung des Verfahrens zu. Dies hat zur Folge, dass die Niederlassungsbehörde (letztlich) säumig wird, wenn sie in Verkennung der Rechtslage von einem - in Wahrheit nicht vorliegenden - Abschluss des Verfahrens ausgeht und ihrer Entscheidungspflicht nicht nachkommt vergleiche die eine im AsylG 1997 vorgesehene Einstellungsmöglichkeit betreffenden Erkenntnisse vom 12. Mai 1999, 98/01/0563, und vom 23. Juli 1999, 99/20/0046). Die Rechtmäßigkeit der Verfahrenseinstellung kann sohin im Wege eines Devolutionsantrags - bzw. bezogen auf die letztinstanzliche Behörde schließlich mit Säumnisbeschwerde - überprüft werden (Hinweis E vom 13. Dezember 2011, 2011/22/0282).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012220035.X03Im RIS seit
28.06.2012Zuletzt aktualisiert am
25.07.2012