Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §46;Rechtssatz
Im Hinblick auf die im Verwaltungsstrafverfahren nach § 24 VStG in Verbindung mit den anwendbaren Regelungen des AVG geltenden Grundsätze der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel kommt der Unterlassung der Verwendung eines verwaltungsintern aufgelegten Formulars bzw. der Beischaffung zum Akt der Berufungsbehörde keine entscheidende Bedeutung für die Rechtmäßigkeit des Ermittlungsverfahrens der Berufungsbehörde im Strafverfahren zu (vgl. schon das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 1951, Zl. 2729/49, VwSlg 2142 A/1951 und N. Raschauer in:Im Hinblick auf die im Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 24, VStG in Verbindung mit den anwendbaren Regelungen des AVG geltenden Grundsätze der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel kommt der Unterlassung der Verwendung eines verwaltungsintern aufgelegten Formulars bzw. der Beischaffung zum Akt der Berufungsbehörde keine entscheidende Bedeutung für die Rechtmäßigkeit des Ermittlungsverfahrens der Berufungsbehörde im Strafverfahren zu vergleiche schon das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 1951, Zl. 2729/49, VwSlg 2142 A/1951 und N. Raschauer in:
Raschauer/Wessely (Hrsg.), VStG, § 24 VStG, Rz 6 lit. m).Raschauer/Wessely (Hrsg.), VStG, Paragraph 24, VStG, Rz 6 Litera m,).
Schlagworte
Grundsatz der Gleichwertigkeit Grundsatz der UnbeschränktheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012170116.X01Im RIS seit
29.06.2012Zuletzt aktualisiert am
16.10.2012