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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Aus der bloßen Formulierung "Ich erhebe Einspruch" ist jedenfalls nicht erkennbar, was der Bf zu erreichen suchte und aus welchen Gründen er das Straferkenntnis bekämpfen wollte. Die Behörde ging somit zutreffend davon aus, dass die gegenständliche Berufung den Kriterien des § 63 Abs. 3 AVG nicht entspricht. Sie trug daher dem Bf zu Recht gemäß § 13 Abs. 3 AVG auf eine Begründung nachzureichen.Aus der bloßen Formulierung "Ich erhebe Einspruch" ist jedenfalls nicht erkennbar, was der Bf zu erreichen suchte und aus welchen Gründen er das Straferkenntnis bekämpfen wollte. Die Behörde ging somit zutreffend davon aus, dass die gegenständliche Berufung den Kriterien des Paragraph 63, Absatz 3, AVG nicht entspricht. Sie trug daher dem Bf zu Recht gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG auf eine Begründung nachzureichen.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung BerufungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012110077.X01Im RIS seit
26.06.2012Zuletzt aktualisiert am
16.07.2012