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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/08/0103Rechtssatz
Wann eine Berufung, die nicht zur Post gegeben wird, per E-Mail oder Fax übermittelt werden muss, um noch als am selben Tag eingebracht und eingelangt zu gelten, ist nicht in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben, sondern ergibt sich aus einer allfälligen Kundmachung im Internet gemäß § 13 Abs. 2 AVG.Wann eine Berufung, die nicht zur Post gegeben wird, per E-Mail oder Fax übermittelt werden muss, um noch als am selben Tag eingebracht und eingelangt zu gelten, ist nicht in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben, sondern ergibt sich aus einer allfälligen Kundmachung im Internet gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012080102.X03Im RIS seit
28.06.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015