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24/01 StrafgesetzbuchRechtssatz
Gemäß § 52 Abs. 2 GSpG in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 ist nunmehr die Subsidiarität des verwaltungsbehördlichen Straftatbestandes nach dem Glücksspielgesetz gegenüber einer allfälligen Strafbarkeit nach § 168 StGB ausdrücklich im Gesetz ausgesprochen. Gemäß § 52 Abs. 2 zweiter Satz GSpG in der genannten Fassung sind "davon" die Befugnisse "im Rahmen der behördlichen Sicherungsmaßnahmen nach § 53, 54 und 56a" unberührt geblieben. Die Beschlagnahme nach § 53 GSpG ist somit auch dann zulässig, wenn wegen der inkriminierten Handlung ein gerichtliches Strafverfahren geführt wird bzw. zu führen ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, ist nunmehr die Subsidiarität des verwaltungsbehördlichen Straftatbestandes nach dem Glücksspielgesetz gegenüber einer allfälligen Strafbarkeit nach Paragraph 168, StGB ausdrücklich im Gesetz ausgesprochen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, zweiter Satz GSpG in der genannten Fassung sind "davon" die Befugnisse "im Rahmen der behördlichen Sicherungsmaßnahmen nach Paragraph 53, 54 und 56 a unberührt geblieben. Die Beschlagnahme nach Paragraph 53, GSpG ist somit auch dann zulässig, wenn wegen der inkriminierten Handlung ein gerichtliches Strafverfahren geführt wird bzw. zu führen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011170298.X02Im RIS seit
10.07.2012Zuletzt aktualisiert am
16.10.2012