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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §111;Rechtssatz
Nach herrschender Ansicht (vgl. Ritz, BAO4 Rz 7 zu § 111 mit weiteren Nachweisen) ist die angedrohte Höhe der Zwangsstrafe gleichzeitig die Obergrenze für deren Festsetzung; sie begrenzt daher auch die bestehende Änderungsbefugnis im Rechtsmittelverfahren. Dies bedeutet aber, dass ein Überschreiten der angedrohten Höhe der Zwangsstrafe durch die Berufungsbehörde deren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Für den Beschwerdefall ist somit davon auszugehen, dass die dem Verwaltungsgerichtshof vorliegende Fassung des Spruches rechtswidrig ist.Nach herrschender Ansicht vergleiche Ritz, BAO4 Rz 7 zu Paragraph 111, mit weiteren Nachweisen) ist die angedrohte Höhe der Zwangsstrafe gleichzeitig die Obergrenze für deren Festsetzung; sie begrenzt daher auch die bestehende Änderungsbefugnis im Rechtsmittelverfahren. Dies bedeutet aber, dass ein Überschreiten der angedrohten Höhe der Zwangsstrafe durch die Berufungsbehörde deren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Für den Beschwerdefall ist somit davon auszugehen, dass die dem Verwaltungsgerichtshof vorliegende Fassung des Spruches rechtswidrig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011170253.X02Im RIS seit
28.06.2012Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016