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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlVG 1977 §24 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/08/0102 E 16. November 2011 RS 1Stammrechtssatz
Der Widerruf der Leistung nach § 25 Abs. 1 AlVG hat jenen Betrag zu umfassen, der sich aus der Differenz zwischen der Summe der ursprünglich zuerkannten und an die Partei geleisteten Geldleistung einerseits und der Summe der gemäß § 24 Abs. 1 AlVG berichtigten Leistung andererseits für den Zeitraum, für den der Widerruf ausgesprochen wurde, ergibt. Ob und in welchem Ausmaß dieser Rückforderungsanspruch bereits tatsächlich berichtigt und dadurch verringert wurde, ist eine Frage der Abrechnung, die in den Bescheidspruch aufgenommen werden kann, aber nicht aufgenommen werden muss. Nur soweit der Arbeitslose einen Abrechnungsbescheid über die nach Aufrechnungen, Einbehalten bzw. Zahlungen zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich noch aushaftende Summe (der Sache nach also einen Feststellungsbescheid) unter Darlegung seines rechtlichen Interesses, insbesondere der Notwendigkeit für eine zweckmäßige Rechtsverteidigung, ausdrücklich verlangt, ist die regionale Geschäftsstelle verpflichtet, einen solchen Bescheid zu erlassen.Der Widerruf der Leistung nach Paragraph 25, Absatz eins, AlVG hat jenen Betrag zu umfassen, der sich aus der Differenz zwischen der Summe der ursprünglich zuerkannten und an die Partei geleisteten Geldleistung einerseits und der Summe der gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AlVG berichtigten Leistung andererseits für den Zeitraum, für den der Widerruf ausgesprochen wurde, ergibt. Ob und in welchem Ausmaß dieser Rückforderungsanspruch bereits tatsächlich berichtigt und dadurch verringert wurde, ist eine Frage der Abrechnung, die in den Bescheidspruch aufgenommen werden kann, aber nicht aufgenommen werden muss. Nur soweit der Arbeitslose einen Abrechnungsbescheid über die nach Aufrechnungen, Einbehalten bzw. Zahlungen zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich noch aushaftende Summe (der Sache nach also einen Feststellungsbescheid) unter Darlegung seines rechtlichen Interesses, insbesondere der Notwendigkeit für eine zweckmäßige Rechtsverteidigung, ausdrücklich verlangt, ist die regionale Geschäftsstelle verpflichtet, einen solchen Bescheid zu erlassen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011080008.X02Im RIS seit
28.06.2012Zuletzt aktualisiert am
01.10.2012