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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Rechtssatz
Der Umstand, dass die familiären Bindungen zu einem Zeitpunkt entstanden sind, in dem der Fremde nicht mit einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen durfte, verliert insofern an Gewicht, als die inzwischen über zwölfjährige Dauer des Verfahrens zur Erlangung eines Aufenthaltstitels, währenddessen sich die familiären Bindungen verdichteten, nicht dem Fremden zur Last zu legen ist (siehe das E des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2009, B19/09). Angesichts der sehr langen Dauer des inländischen Aufenthaltes des Fremden, seiner jahrelangen Beschäftigung und seiner im Inland lebenden österreichischen Kinder, ist der Verwaltungsgerichtshof nach Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 MRK der Ansicht, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich geboten ist, auch wenn die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin nicht mehr aufrecht ist. Daran vermag das sehr lange zurückliegende strafrechtliche Fehlverhalten (Fälschung eines Beweismittels und Urkundenfälschung) nichts zu ändern. Demgemäß war dem Fremden - für ein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG 2005 liegen keine Anhaltspunkte vor und die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung wurde durch die Vorlage eines "A2- Zeugnisses" nachgewiesen - eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 41a Abs. 9 NAG 2005 zu erteilen.Der Umstand, dass die familiären Bindungen zu einem Zeitpunkt entstanden sind, in dem der Fremde nicht mit einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen durfte, verliert insofern an Gewicht, als die inzwischen über zwölfjährige Dauer des Verfahrens zur Erlangung eines Aufenthaltstitels, währenddessen sich die familiären Bindungen verdichteten, nicht dem Fremden zur Last zu legen ist (siehe das E des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2009, B19/09). Angesichts der sehr langen Dauer des inländischen Aufenthaltes des Fremden, seiner jahrelangen Beschäftigung und seiner im Inland lebenden österreichischen Kinder, ist der Verwaltungsgerichtshof nach Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, MRK der Ansicht, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich geboten ist, auch wenn die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin nicht mehr aufrecht ist. Daran vermag das sehr lange zurückliegende strafrechtliche Fehlverhalten (Fälschung eines Beweismittels und Urkundenfälschung) nichts zu ändern. Demgemäß war dem Fremden - für ein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG 2005 liegen keine Anhaltspunkte vor und die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung wurde durch die Vorlage eines "A2- Zeugnisses" nachgewiesen - eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG 2005 zu erteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010220128.X01Im RIS seit
10.06.2012Zuletzt aktualisiert am
10.07.2012