RS Vwgh 2012/5/23 2010/22/0128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2012
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art132;
MRK Art8;
NAG 2005 §41a Abs9;
NAG 2005 §47 Abs1;
NAG 2005 §47 Abs2;
NAG 2005 §8 Abs1 Z2;
StGB §223 Abs2;
StGB §293 Abs2;
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StGB § 293 heute
  2. StGB § 293 gültig ab 29.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2021
  3. StGB § 293 gültig von 01.01.2016 bis 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  4. StGB § 293 gültig von 30.12.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  5. StGB § 293 gültig von 01.01.2010 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  6. StGB § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  7. StGB § 293 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Der Umstand, dass die familiären Bindungen zu einem Zeitpunkt entstanden sind, in dem der Fremde nicht mit einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen durfte, verliert insofern an Gewicht, als die inzwischen über zwölfjährige Dauer des Verfahrens zur Erlangung eines Aufenthaltstitels, währenddessen sich die familiären Bindungen verdichteten, nicht dem Fremden zur Last zu legen ist (siehe das E des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2009, B19/09). Angesichts der sehr langen Dauer des inländischen Aufenthaltes des Fremden, seiner jahrelangen Beschäftigung und seiner im Inland lebenden österreichischen Kinder, ist der Verwaltungsgerichtshof nach Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 MRK der Ansicht, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich geboten ist, auch wenn die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin nicht mehr aufrecht ist. Daran vermag das sehr lange zurückliegende strafrechtliche Fehlverhalten (Fälschung eines Beweismittels und Urkundenfälschung) nichts zu ändern. Demgemäß war dem Fremden - für ein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG 2005 liegen keine Anhaltspunkte vor und die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung wurde durch die Vorlage eines "A2- Zeugnisses" nachgewiesen - eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 41a Abs. 9 NAG 2005 zu erteilen.Der Umstand, dass die familiären Bindungen zu einem Zeitpunkt entstanden sind, in dem der Fremde nicht mit einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen durfte, verliert insofern an Gewicht, als die inzwischen über zwölfjährige Dauer des Verfahrens zur Erlangung eines Aufenthaltstitels, währenddessen sich die familiären Bindungen verdichteten, nicht dem Fremden zur Last zu legen ist (siehe das E des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2009, B19/09). Angesichts der sehr langen Dauer des inländischen Aufenthaltes des Fremden, seiner jahrelangen Beschäftigung und seiner im Inland lebenden österreichischen Kinder, ist der Verwaltungsgerichtshof nach Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, MRK der Ansicht, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich geboten ist, auch wenn die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin nicht mehr aufrecht ist. Daran vermag das sehr lange zurückliegende strafrechtliche Fehlverhalten (Fälschung eines Beweismittels und Urkundenfälschung) nichts zu ändern. Demgemäß war dem Fremden - für ein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG 2005 liegen keine Anhaltspunkte vor und die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung wurde durch die Vorlage eines "A2- Zeugnisses" nachgewiesen - eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG 2005 zu erteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010220128.X01

Im RIS seit

10.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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